Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1440/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-01-12
Aktenzeichen: 9 L 1440/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0112.9L1440.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Rücksichtlosigkeit einer durch den Nachbarn geplanten Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich, wenn dieser in der nächsten Umgebung des Vorhabens bislang einheitlich frei von einer Bebauung mit Stellplätzen ist.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 4033/20 anhängigen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Garagen und 7 Stellplätzen auf dem Grundstück H. N. G. 50, Flurstück 291, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.