Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 1332/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 8 L 1332/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0202.8L1332.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 60a Abs 2 Satz 1
Leitsätze
Zur Verpflichtung, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, wenn seine Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber ungewiss ist, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann.
Tenor
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- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.