Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1582/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: 9 L 1582/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0222.9L1582.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: BauGB § 34 Abs 1 Satz 1; BauO NW § 58 Abs 2 Satz 2; § 82 Satz 2; VwGO § 80 Abs 5, § 80 Abs 6
Leitsätze
- Die Existenz eines Gewerbebetriebes als solche begründet keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der bauordnungsrechtlichen Generalklausel. 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der einem in einer Gemengelage unverträglichen Gewerbebetrieb zugeordneten Büronutzung.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 4380/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 2. – Anordnung der Beibringung eines Nachweises über die Gewerbeabmeldung – wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4. – diesbezügliche Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller drei Achtel und die Antragsgegnerin fünf Achtel.
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- Der Streitwert wird auf 3.965,00 € festgesetzt.