Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a L 456/21.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-13
Aktenzeichen: 9a L 456/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0413.9A.L456.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: EUV 604/2013 Art 18 Abs 1 Buchst d), Art 26 Abs 1, Art. 27 Abs 3,; Art 29 Abs 1 Satz 1, Art 34 Abs 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5; § 36, § 71a; VwVfG § 51 Abs 1, § 51 Abs 2, § 51 Abs 3; VwGO § 155 Abs 4; GVG § 17b Abs2 Satz2
Leitsätze
Zur Indizwirkung der Beantwortung eines Info-Request hinsichtlich des Abschlusses eines Asylverfahrens in einem Drittstaat nach summarischer Prüfung (im Einzelfall bejaht)
Tenor
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S. I. aus F. wird abgelehnt.
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- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben.