Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 237/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 12 L 237/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0623.12L237.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze
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Dass der Besetzungsvorschlag des Fachbereichs einer Hochschule keine(n) aktuell (noch) zur Berufung stehenden Kandidatin/en ausweist, begründet keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
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Die abweichende Einschätzung externer Gutachter hinsichtlich der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber entbindet den Rektor der Hochschule nicht davon, hinsichtlich einer etwaig fehlenden Eignung zu einer eigenen Bewertung zukommen.
Tenor
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- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das abgebrochene, das Berufungsverfahren W2 Professur für G1. betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.