Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 L 747/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-07-28
Aktenzeichen: 4 L 747/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0728.4L747.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 46 SchulG NRW; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW; § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG
Leitsätze
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG
(gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.