Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 84/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-28
Aktenzeichen: 11 L 84/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0328.11L84.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 3 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 5
Tenor
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer am 29. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltskarte eine Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU auszustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.