Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18 L 769/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 18 L 769/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0628.18L769.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa), § 5, § 51 Abs. 2
Leitsätze
Das Geldwäschegesetz geht hinsichtlich der Begründung der Verpflichteteneigenschaft grundsätzlich von einem weiten Verständnis des "Mitwirkens" an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG genannten Geschäften aus.
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.