Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1121/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-12
Aktenzeichen: 15 L 1121/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0712.15L1121.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, BAföG § 11 Abs. 1
Leitsätze
Der Lebensunterhalt, die Unterkunft und medizinische Versorgung sowie weitere existenzsichernde Bedürfnisse eines Strafgefangenen sind für die Dauer seiner Strafhaft sichergestellt. Die Weiterführung einer im Fernstudium begonnenen Ausbildung ist deshalb nicht aus finanziellen Gründen gefährdet.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.