Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1511/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-15
Aktenzeichen: 12 L 1511/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0915.12L1511.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 52 Nr. 4; BBesG § 15
Leitsätze
Ist ein Lebenszeitrichter im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Einsatzes als Proberichter - seit zwei Jahren ununterbrochen an einem Abordnungsgericht tätig und bislang nicht als Lebenszeitrichter an seinem Plangericht tätig gewesen, so befindet sich sein dienstlicher Wohnsitz am Abordnungsgericht.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden.