Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 2015/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 8 L 2015/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0111.8L2015.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art. 5 RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) Art. 8 EMRK § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG § 456a StPO
Leitsätze
Abschiebungshindernisse, welche sich nicht unter Art. 5 der Rückführungsrichtlinie subsumieren lassen, können beim Erlass derAbschiebungsandrohung unberücksichtigt bleiben, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.