Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 554/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-06-03
Aktenzeichen: 19 L 554/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0603.19L554.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3; LHundG NRW § 12 Abs. 1
Leitsätze
Ein Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW berechtigt nicht zu einer allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW gebietet vielmehr zwingend, dass die Behörde die durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgegebenen Maßnahmen ergreift. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW sperrt als Spezialermächtigung die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW.
Ohne abweichende Anhaltspunkte ist bei Gefahrenprognosen regelmäßig von einem rechtstreuen Verhalten auszugehen.
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2024 wird hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1 wiederhergestellt, soweit mit ihr verfügt wird, dass der Hund „K. “ nur mit einem Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden darf.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
- Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.