Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 960/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-03
Aktenzeichen: 19 L 960/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0703.19L960.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3; LHundG NRW § 12 Abs 1
Leitsätze
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Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
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Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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- Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.