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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1317/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-09-23
Aktenzeichen: 19 L 1317/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19L1317.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3
Leitsätze
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.