Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1647/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-11-12
Aktenzeichen: 15 L 1647/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1112.15L1647.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; GO NRW § 8 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze
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Bei einer Streitigkeit, die die Gewährung von Musikschulunterricht an einer städtischen Musikschule zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn das Unterrichtsverhältnis im Wesentlichen durch eine Satzung geregelt ist.
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Der Nichterhalt von Musikschulunterricht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.