Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 81/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 19 L 81/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0130.19L81.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 74 Abs 1; VwGO § 60; VwVfG NRW § 41 Abs 5; LZG NRW § 3 Abs 2; ZPO § 182 Abs 1; ZPO § 418 Abs 1; GKG § 53 Abs 2; GKG § 52
Leitsätze
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Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist mit dem Einlegen bewirkt; nimmt ein unbefugter Dritter die Sendung anschließend heraus, so ändert dies an der Zustellung nichts, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
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Wer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, muss den Grund hierfür glaubhaft machen; dafür bedarf es notwendigerweise eines substantiierten und widerspruchsfreien Vortrages.
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Wer aufgrund von unbefugten Zugriffen auf seinen Briefkasten regelmäßig Post nicht erhält und über einen längeren Zeitraum nichts dagegen unternimmt, verschuldet ein durch einen verlorengegangenen Bescheid entstandenes Fristversäumnis.
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Als Streitwert für eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG NRW ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Betrifft die Haltungsuntersagung mehrere Hunde, so ist er entsprechend zu vervielfachen.
Tenor
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- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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- Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.