Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 24/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 15 L 24/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0205.15L24.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123, AFBG § 10, § 12
Leitsätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist.
Tenor
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.