Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1892/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 19 L 1892/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0205.19L1892.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW §§ 3, 12
Leitsätze
Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5842/24 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer III. angeordnet.
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- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.