Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1635/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-11
Aktenzeichen: 19 L 1635/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0311.19L1635.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 7, § 11, § 12; VwVfG NRW § 28, § 45 Abs 1; VwGO § 80 Abs 5, § 114
Leitsätze
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§ 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ermächtigt nur zu endgültigen Regelungen.
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Entspricht eine vermeintlich „vorläufige“ Haltungsuntersagung in ihren Rechtswirkungen einer endgültigen, sperrt § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW als speziellere Norm die Anwendung der Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW.
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Es läuft der Gesetzessystematik zuwider, zur Bestimmung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW auf die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 LHundG NRW zurückzugreifen
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5053/24 wird hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2024 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.