Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3436/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-03-13
Aktenzeichen: 19 K 3436/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0313.19K3436.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs 1; BGB § 305c Abs 2; BGB § 307; VwVfG § 49a Abs 1
Leitsätze
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Der Verzicht auf ein durch Verwaltungsakt gewährtes Recht setzt eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung voraus.
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Ein besonders strenger Maßstab ist hierbei anzulegen, wenn der vermeintliche Verzicht durch die Behörde vorformuliert ist; die Rechtsgedanken der §§ 305 ff. BGB sind entsprechend heranzuziehen.
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Bei der Auslegung der Erklärung sind die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen; hierbei kommt der Interessenlage der Beteiligten besondere Bedeutung zu.
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Hier: Die vermeintlichen Verzichtserklärungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur "NRW-Soforthilfe 2020" sind unwirksam. (Fortführung der Kammerrechtsprechung, Urteile vom 26. November 2024 - 19 K 5722/23 - und - 19 K 3380/24 -.
Tenor
Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.