Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 237/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 19 L 237/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0522.19L237.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3, § 12 Abs 1
Leitsätze
Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4741/25 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer II. angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.