Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 757/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-10-06
Aktenzeichen: 19 K 757/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1006.19K757.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.