Testo completo
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 16 L 2124/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-29
Aktenzeichen: 16 L 2124/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1029.16L2124.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: VwGO § 123; VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze
- Keine Antragsbefugnis für Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung Denkmalbehörde zum Erlass von Beseitigungsverfügungen für Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Siedlung- Denkmalrecht ist grundsätzlich lediglich objektives Recht und ermöglicht keine Popularklagen-Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers nur bei Denkmalwert erheblich beeinträchtigenden Vorhaben
Tenor
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- Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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- Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.