Testo completo
Verwaltungsgericht Köln — 14 L 2658/19.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 14 L 2658/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0319.14L2658.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs. 7; Dublin III-VO Art. 29
Leitsätze
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Verhindert ein Antragsteller die Aufklärung, ob tatsächlich veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (hier: Nichtzustimmung zur Kontaktaufnahme mit vom Familiengericht bestellten Sachverständigen zur Erstellung eines Altersgutachtens), geht dies zu seinen Lasten.
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Zur offen gelassenen Frage, ob ein Hängebeschluss den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erneut unterbricht.
VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 – 14 L 2658/19.A –
Tenor
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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- Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.