Testo completo
Verwaltungsgericht Köln — 2 L 1264/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-09
Aktenzeichen: 2 L 1264/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0909.2L1264.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Leitsätze
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- Zur Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbandes gegen die Erteilung eines Baugenehmigung auf der Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.
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- Flächen, die im Aussenbereich als Brachland genutzt werden, unterfallen dem Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und können im Einzelfall durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt werden.
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- Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG dar.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3811/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28.09.2020 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 0, Flurstück mit der postalischen Anschrift „-straße“ 0 in 00000 X. wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.