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Verwaltungsgericht Köln — 12 L 400/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 12 L 400/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0503.12L400.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Tenor
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin eine Bescheinigung über seine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.