Testo completo
Verwaltungsgericht Köln — 14 L 387/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-19
Aktenzeichen: 14 L 387/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0119.14L387.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG § 34 Abs. 3 BNatSchG § 34 Abs. 5 BNatSchG; Art. 6 Abs. 3 EWGRL 43/92 Art. 6 Abs. 4 EWGRL 43/92 § 1 Abs. 3 WindSeeG; Art. 1 EUV 2577/2022 Art. 2 EUV 2577/2022 Art. 3 EUV 2577/2022
Leitsätze
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Es ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ma-teriell-rechtliches Erfordernis für die Erteilung der auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gestützten Ausnahme ist.
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Es ist ebenfalls nicht geklärt ist, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage auf Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung betrieben wird und im Zeitpunkt der Zulassung noch keine Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestand.
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§ 1 Abs. 3 WindSeeG ist auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL wegen der Regelungen in der EU-Verordnung 2022/2577 im Rahmen der Abweichungsprüfung anwendbar.
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.