Testo completo
Verwaltungsgericht Köln — 14 L 971/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-13
Aktenzeichen: 14 L 971/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0913.14L971.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Leitsätze
Als Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung einer Aufschüttung in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet kommen § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW in Betracht.
Die Errichtung einer Aufschüttung zum Zwecke der Anlegung eines Weges stellt keine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar.
Die Beseitigung einer Aufschüttung kann im Interesse der Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden.
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.