Testo completo
Verwaltungsgericht Köln — 1 L 519/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 1 L 519/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0514.1L519.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: HwO §§ 6, 13
Leitsätze
Eintragung eines Zweitbetriebes (Vermerkung) in der Handwerksrolle
Führung zweier Betriebe im Friseurhandwerk durch einen Betriebsleiter
Umdeutung eines Antrages auf einstweilige Anordnung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers
Tenor
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- Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass es zur Betriebsführung des Friseurbetriebs in der F.-straße 00 durch den Antragsteller, der in der Handwerksrolle der Antragsgegnerin mit der Nummer N01 für das Handwerk „Friseur“ und den Betrieb in der P.-straße 000 eingetragen ist, keiner weiteren Eintragung (Vermerkung) in der Handwerksrolle für die weitere Betriebsstätte F.-straße 00 im Kammerbezirk bedarf.
Es wird weiter vorläufig festgestellt, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt.
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- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
- Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.