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Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1057/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 1 L 1057/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0729.1L1057.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 15 GewO, § 35 GewO; § 2 ProstSchG; § 12 ProstSchG
Leitsätze
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- Rechtsgrundlage der Schließung eines Prostitutionsbetriebs ist mangels spezieller Regelung im ProstSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
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- Zum tatsächlichen Betrieb einer Prostitutionsstätte unter dem Deckmantel eines als „Wellnessmassagen“ angemeldeten Gewerbes.
Tenor
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- Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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- Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.