Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-19, 10 L 975/26

10 L 975/26Tribunale amministrativo19 mag 2026

Testo completo

Verwaltungsgericht Köln — 10 L 975/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 10 L 975/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0519.10L975.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der U.-Gesamtschule aufzunehmen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der U.-Gesamtschule durchzuführen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der U.-Gesamtschule B. zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.

Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 135 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt B. als Schulträger die Zügigkeit der U.-Gesamtschule auf fünf Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.

Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.

Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt B. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der örtliche Schulentwicklungsplan tatsächlich von steigenden Schülerzahlen ausgehen sollte, wie es die Antragstellerin vorträgt, ist nicht erkennbar, warum hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der U.-Gesamtschule reagiert werden müsste, zumal die Schule erst zum Schuljahr 2024/2025 um einen Zug erweitert worden ist.

Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 9 ff.

Zudem haben sich für das kommende Schuljahr insgesamt gerade einmal 143 Kinder an der Schule angemeldet. Dies reicht nicht aus, um den von der Antragstellerin sinngemäß geforderten sechsten Zug füllen zu können.

Zum anderen hat die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Schulleiterin eine ausreichende Zahl von 14 GL-Kindern aufgenommen. Auf der Rechtsfolgenseite hat sie ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Insoweit liegt insbesondere der von der Antragstellerin behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht. Sie hat in der Stellungnahme vom 27.03.2026 erklärt, sie habe im Rahmen des vorliegenden Aufnahmeverfahrens „vor dem Hintergrund der Ausstattung der Schule mit Lehrkräften mit der Fakultas Sonderpädagogik sowie der Anzahl der Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen“ ihr Ermessen ausgeübt und den Schulträger um eine einvernehmliche Absenkung auf 27 Kinder pro Zug gebeten (vgl. Bl. 19 der Beiakte 1). Die Einwände der Antragstellerin gegen die Aussagekraft dieser Stellungnahme greifen nicht durch. Zum einen ist die Stellungnahme nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Schulleiterin sie nicht unterschrieben, sondern bloß ihren Namen angefügt hat. Es bestehen auch ohne eine eigenhändige Unterschrift keine Anhaltspunkte, dass die Stellungnahme nicht von der Schulleiterin stammen sollte. Zum anderen weckt es keine ernsthaften Zweifel, dass die Schulleiterin die Stellungnahme während des Widerspruchsverfahrens verfasst hat. Sie hat entgegen dem von der Antragstellerin erweckten Eindruck nicht etwa behauptet, sie hätte ihr Ermessen erst am 27.03.2026 im Sinne einer Reduzierung ausgeübt, sondern erklärt, sie habe dies bereits getan und sodann das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt. Dies wird durch den der Stellungnahme als Anlage beigefügten Mailverkehr bestätigt. Danach hat die Schulleiterin den Schulträger bereits mit Mail vom 18.02.2026 aufgrund der konkreten Anmeldesituation um sein Einvernehmen zu einer Reduzierung der Klassengröße auf 27 Kinder gebeten, das dieser mit Mail vom gleichen Tag erteilt hat.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren in einer die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzenden Weise durchgeführt.

Sie hat nach der Verneinung von Härtefällen und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen aus allen Fächern zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei sie im Fach Deutsch die Teilnoten „Sprachgebrauch“ und „Lesen“ als eigenständige Fachnoten herangezogen und die Teilnote „Rechtschreiben“ nicht berücksichtigt hat. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,5 hat sie zu der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,51 hat sie zu der Leistungsgruppe II zugeordnet. Nachdem sie die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet hat, hat sie in der Leistungsgruppe I vier GL-Jungen, vier GL-Mädchen und alle 29 Jungen aus dem Regelverfahren aufgenommen sowie die restlichen 31 Plätze unter den übrigen 35 Mädchen aus dem Regelverfahren ausgelost. In der Leistungsgruppe II hat sie zunächst zwei Plätze für potentiell nachrückende GL-Kinder freigelassen. Sodann hat sie vier GL-Jungen, zwei GL-Mädchen und alle 29 Mädchen aus dem Regelverfahren aufgenommen sowie die restlichen 30 Plätze unter den übrigen 35 Jungen aus dem Regelverfahren ausgelost. Nachdem sich im weiteren Verlauf keine weiteren GL-Kinder mehr angemeldet haben, hat sie die beiden freigehaltenen Plätze aus der Leistungsgruppe II an zwei Jungen aus dieser Leistungsgruppe vergeben.

Das Vorgehen der Schulleiterin war dabei zunächst deshalb fehlerhaft, weil sie ein GL-Mädchen abgelehnt hat, weil dieses „nicht auf der Liste des Schulamtes des RSK für privilegierte Schulplatzempfehlung“ gestanden habe (vgl. Bl. 6, 14 der Beiakte 1). Soweit das Schulamt die auf die weiterführenden Schulen übergehenden GL-Kinder bestimmten Schulen zuordnet, handelt es sich nicht um eine zwingende Zuweisung, sondern lediglich um einen Schulvorschlag, der für die Eltern nicht verbindlich ist (vgl. § 17 Abs. 5, § 16 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule - AO-SF). Wenn die Eltern ihr Kind nicht an der vorgeschlagenen Schule, sondern an einer anderen Schule anmelden, können sie sich nicht auf einen etwaigen Vorrang nach § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I berufen. Sollten jedoch - wie hier - freie Plätze vorhanden sein, besteht gleichwohl ein Aufnahmeanspruch. Die Antragstellerin ist durch diesen Fehler allerdings nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie durch die fehlerhafte Ablehnung des genannten Kindes nicht betroffen ist.

Das Vorgehen der Schulleiterin war ferner deshalb fehlerhaft, weil sie im Ergebnis 69 Jungen und 66 Mädchen aufgenommen hat, obwohl sie sich für das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) entschieden hat und es ihr auch nach der vorrangigen gleichmäßigen Aufnahme von Kindern aus jeder Leistungsgruppe möglich war, eine ausgewogenere Zahl von Mädchen und Jungen aufzunehmen. Der Antragsgegner hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Schulleiterin die letzten beiden GL-Plätze in der Leistungsgruppe II freigehalten hat, obwohl zum Zeitpunkt des Losverfahrens bereits absehbar war, dass dort im Falle einer unterbleibenden Anmeldung weiterer GL-Kinder nur noch Jungen aufgenommen werden könnten. Es wäre möglich gewesen, ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen dadurch herzustellen, dass in der Leistungsgruppe I ein weiteres Mädchen anstelle eines Jungen aufgenommen wird. Die Antragstellerin ist allerdings auch durch diesen Fehler nicht in ihren Rechten verletzt, weil er sich nicht auf sie ausgewirkt hat. Der genannte Fehler betrifft lediglich das Mädchen auf dem ersten Platz der Nachrückerliste für die Leistungsgruppe I, wo sich die Antragstellerin auf dem vierten Platz befindet.

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen allesamt nicht durch.

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere stellt sich dieses Kriterium entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als verfassungswidrig dar.

Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.01.2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 11.06.2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 28.

Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 - 19 B 708/24 -, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 11.06.2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 30.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster Bezug nimmt,

vgl. AG Münster, Beschluss vom 14.04.2021 - 22 III 34/20 -, juris,

lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen, nicht aber etwa transsexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Die Antragstellerin hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 - 19 B 708/24 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 11.06.2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 31 ff.

Die Schulleiterin hat die Leistungsgruppen in einer für die Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstandenden Weise gebildet. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Schulleiterin die Durchschnittsnoten aus einem Durchschnitt der Einzelnoten Sprachgebrauch, Lesen, Englisch, Mathematik, Sachunterricht, Kunst, Musik, Sport und ggf. Religion gebildet hat (vgl. Bl. 5 der Beiakte 1 und Bl. 27 der Beiakte 2). Auf dieser Grundlage ist nach den vorliegenden Notenlisten eine fehlerhafte Zuordnung zu den Leistungsgruppen, die sich zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt hätte, nicht ersichtlich. Nach einer vom Gericht vorgenommenen Überprüfung der Kinder im Grenzbereich zwischen den Leistungsgruppen wurde dort nur das Kind Nr. 73 (I.) falsch zugeordnet, weil ihr Durchschnitt nicht bei 2,56, sondern bei 2,5 lag. Dies hat sich allerdings nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt. Hätte man das genannte Kind richtigerweise der Leistungsgruppe I zugeordnet, hätten sich die Aufnahmechancen der sich ebenfalls in der Leistungsgruppe I befindlichen Antragstellerin weiter verschlechtert.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin nicht nur Kinder aus B., sondern auch drei Kinder aus K., ein Kind aus V. und zwei Kinder aus R. aufgenommen hat. Ein solches Vorgehen wäre zwar fehlerhaft, wenn der Rat der Stadt B. einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst hätte, nach dem solche gemeindefremde Kinder abzulehnen wären, die in ihrer eigenen Gemeinde eine Gesamtschule besuchen können. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Der von dem Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 06.05.2026 vorgelegte Beschluss des Rates der Stadt B. aus dem Jahr 2024 betrifft allein die örtlichen Gymnasien, nicht aber die U.-Gesamtschule. Soweit die Antragstellerin meint, dieser Beschluss sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil eine Differenzierung zwischen den Schulformen nicht vorgesehen sei und die gemeindeeigenen Kinder der weiteren Schulformen benachteilige, greift dies nicht durch. Es ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Schulträger seinen Beschluss auf die örtlichen Gymnasien beschränkt hat. Gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW darf Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Dies eröffnet für den Schulträger im Umkehrschluss die Möglichkeit, für den Fall eines Anmeldeüberhangs festzulegen, dass solchen gemeindefremden Kindern die Aufnahme zu verweigern ist, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können. Es bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte, dass diese Möglichkeit dahingehend eingeschränkt wäre, dass sich eine entsprechende Entscheidung des Schulträgers stets auf sämtliche Schulformen in der Gemeinde beziehen müsste.

Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 - 19 B 770/23 -, juris, Rn. 8 ff. zu einem Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW, der eine Ausnahme für gemeindefremde Geschwisterkinder vorsieht.

Eine solche Einschränkung ist auch nicht nach dem Zweck der Regelung geboten. Der Schulträger kann nach dem jeweiligen Anmeldeverhalten bei unterschiedlichen Schulformen ein unterschiedlich hohes Bedürfnis dafür sehen, dass gemeindeeigene Kinder gegenüber bestimmten gemeindefremden Kindern vorrangig behandelt werden sollen.

Soweit die Antragstellerin zuletzt zu einem Härtefall vortragen lässt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie kann nach der Erschöpfung der Aufnahmekapazität schon deshalb keine Aufnahme als Härtefall beanspruchen, weil sie den Härtefall nicht bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens, sondern erst im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2025 - 19 B 934/25 -, juris, Rn. 6.

Im Übrigen liegt die Annahme eines Härtefalls auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums der Schulleiterin fern. Die Antragstellerin beruft sich weitgehend auf Umstände, die in einer Vielzahl von Fällen beim Übergang auf eine weiterführende Schule vorliegen dürften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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