Verwaltungsgericht Köln — 26 K 1013/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 26 K 1013/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0522.26K1013.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Leitsätze
Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG
-
Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG scheidet aus, wenn Rückstandszinsen für mehr als 150 Tage angefallen sind.
-
Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung ohne erneute Überprüfung zugrunde zu legen
-
Aus welchem Grund die Zinsen angefallen sind und inwieweit der Darlehensnehmer hierfür verantwortlich ist, ist für die Entscheidung über den Erlass nicht relevant.
-
Für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) bieten die maßgeblichen Vorschriften keine Grundlage.
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Kammer)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass seiner Darlehensschuld aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Der Kläger bezog während seiner Ausbildung ein zinslos gewährtes Darlehen von insgesamt 1.560,00 DM. Der Rückzahlungsbeginn wurde zunächst mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid auf den 31.10.1990 festgesetzt, später auf entsprechenden Antrag des Klägers hin mit Bescheid vom 21.06.1990 auf den 30.04.1993.
Mit Bescheid vom 06.06.2005 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 9,04 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 08.12.2004 (68 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 07.06.2005 zur Post gegeben.
Mit Bescheid vom 30.12.2005 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 8,64 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 05.09.2005 (65 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 30.12.2005 zur Post gegeben.
Mit Bescheid vom 17.02.2009 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 51,31 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 26.01.2009 (386 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 18.02.2009 zur Post gegeben.
Nach Prüfung von Amts wegen lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 04.01.2023 den Erlass der verbleibenden Darlehensschuld nebst den damit verbundenen Kosten und Zinsen nach § 18 Abs. 12 BAföG ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfülle, weil mit Bescheid vom 17.02.2009 386 Zinstage festgesetzt worden seien. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 05.01.2023 zur Post gegeben.
Am 13.02.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.11.2022. Im Widerspruchsschreiben trug er vor, der Bescheid vom 04.01.2023 sei ihm erst am 18.01.2023 zugegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung als unzulässig zurück, der Widerspruch sei nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingegangen. Die Widerspruchsfrist habe am 09.01.2023 begonnen, da der Bescheid vom 04.01.2023 am 05.01.2023 abgesandt worden sei und gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben gelte. Die Monatsfrist habe demnach am 08.02.2023 geendet.
Der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2023 wurde dem Kläger am 23.01.2024 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 23.02.2024 Klage erhoben.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und macht zu deren Begründung im Wesentlichen geltend, er habe innerhalb des Rückzahlungszeitraums nicht gegen seine Pflichten verstoßen. Wenn überhaupt habe er Pflichten allenfalls unverschuldet, weil krankheitsbedingt verletzt. Der Gesetzgeber habe aber nur Schuldner von der Tilgungsbefreiung ausschließen wollen, die schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben. Er habe seine BAföG-Schuld von rund 900,00 Euro in 40 Jahren nicht zurückzahlen können, da er nach einem Unfall Ende der 80er Jahre nicht habe arbeiten können. Er habe daher durchgängig Sozialleistungen bezogen, er werde die Schuld daher nie begleichen können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2023 zu verpflichten, ihm die verbleibende Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet. Der für die Erlassprüfung maßgebliche Rückzahlungszeitraum des Klägers habe sich vom 01.04.1993 bis zum 30.03.2013 erstreckt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Erlass gemäß § 18 Abs. 12 BAföG. Nach dieser Vorschrift sei Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Die Annahme eines nur geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten sei nach § 2 Nr. 3 DarlehensV nicht möglich in Fällen, in denen im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG für die Dauer von mehr als 150 Tagen Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG angefallen seien. Der Kläger habe nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlung- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Mit Zinsbescheid vom 17.02.2009 seien 386 Zinstage festgesetzt worden. Dieser Zinsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass seiner Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 226).
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 51 ff.
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld aus § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG.
Nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG ist Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld (einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen) 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen.
Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.).
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 68, und Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6, und vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -.
Der Kläger hat nach diesen Maßstäben nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig.
Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Nichts anderes gilt - ausgehend vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck - im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV.
Vgl. insgesamt VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 114.
Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.
Ausgehend davon hat der Kläger nicht nur geringfügig gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind Zinsen für mehr als 150 Tage angefallen. Es wurden vorliegend durch den Zinsbescheid vom 06.06.2005 Zinsen für 68 Tage festgesetzt, durch Zinsbescheid vom 30.12.2005 noch 65 Tage und durch Zinsbescheid vom 17.02.2009 noch einmal Zinsen für 386 Tage, insgesamt also 519 Zinstage. Alle drei Zinsbescheide sind nach Überzeugung des Gerichts wirksam und bestandskräftig. Sie wurden dem Kläger bekanntgegeben, sind nicht nichtig und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.
Aus welchem Grund die Zinsen angefallen sind und inwieweit der Kläger für deren Festsetzung verantwortlich ist oder auch nicht, ist für die Entscheidung über den Erlass nicht relevant. Auch für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.