Verwaltungsgericht Köln — 22 K 1711/24.A — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 22 K 1711/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0527.22K1711.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Aserbaidschan geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste am 17. März 2022 gemeinsam mit seinem Bruder V. F., geboren am 00.00.0000 in Aserbaidschan und Kläger des Verfahrens 22 K 1709/24.A, in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein.
Am 28. März 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag (Gesch.Z.: N01). Zur Begründung gab er an, sich für ein Jahr vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in der Ukraine aufgehalten zu haben. In Aserbaidschan habe es keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Er habe seit 2011 im Grunde in Russland gelebt und sei anlässlich des Todes seines Vaters nach Aserbaidschan zurückgekehrt, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise bei seiner Tante, seinem Cousin und seinem Bruder in J. gelebt habe. Mit seinem Bruder sei er dann in die Ukraine ausgereist. Großfamilie lebe weiterhin in Aserbaidschan. In Russland habe er seine Ehefrau sowie ein Kind. Er habe ein Lebensmittelgeschäft geführt und sei Teilinhaber einer Metallrecyclingfirma gewesen. In Aserbaidschan habe er das Gymnasium mit der 11. Klasse abgeschlossen. Von 2017 bis 2021 sei er in Russland inhaftiert gewesen. In Aserbaidschan sei er auch wegen seiner Volkszugehörigkeit zu den Talyschen unterdrückt worden. Nach der Entlassung aus der russischen Haft sei er nach Aserbaidschan zurückgekehrt und habe sich von der Polizei Unterlagen geben lassen. Diese habe ihm daraufhin nahegelegt, Aserbaidschan zu verlassen. Er habe auch in den Jahren 2009 und 2010 an Kundgebungen in seinem Heimatland teilgenommen. Später nahm der Kläger seinen Asylantrag zurück, sodass mit Bescheid vom 18. Mai 2022 das Verfahren eingestellt wurde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden nicht festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 23. November 2022 stellte die Prozessbevollmächtigte bei der Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin bat die Ausländerbehörde das Bundesamt um Mitteilung, ob hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger seinen psychisch erkrankten Bruder, V. F., betreue und pflege und der Kläger in Aserbaidschan weder über finanzielle Mittel noch über Familienmitglieder verfüge.
Das Bundesamt leitete am 25. November 2022 von Amts wegen ein Wiederaufgreifensverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 5. März 2024 (Gz. N02) stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei im erwerbsfähigen Alter, verfüge über ein solides Bildungsniveau und berufspraktische Erfahrungen. So habe er in Russland ein Lebensmittelgeschäft geführt und sei auch Teilinhaber einer Metallrecyclingfirma gewesen. Insofern sei nicht erkennbar, dass er nicht selbst durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern könne. Hinzu komme, dass er als aserbaidschanischer Staatsangehöriger auf die sozialen und finanziellen Unterstützungsleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in seinem Heimatland zurückgreifen könne. Ferner verfüge er über Familie in Aserbaidschan, Russland sowie im Bundesgebiet, welche ihn bei einer Rückkehr in jeglicher Hinsicht und insbesondere beim Erzielen seines Lebensunterhaltes insgesamt unterstützen können werden. Anderes sei auch nicht anzunehmen, wenn er sich in Aserbaidschan um seinen erkrankten Bruder V., kümmern müsse.
Der Kläger hat am 26. März 2024 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem Verfahren vor dem Bundesamt. Ergänzend gibt er an, sein Bruder H. L. Z. F. sei 2018 wegen seiner religiösen Überzeugung verhaftet und für 10 Jahre inhaftiert worden.
Ferner legt der Kläger folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird:
- Attest des evangelischen Krankenhaus D., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik von der Assistenzärztin K. I. vom 18. November 2024 betreffend seinen Bruder V. F.,
- Attest des evangelischen Krankenhaus D., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom Assistenzarzt Dr. med. D. R. vom 22. September 2025 betreffend seinen Bruder V. F.,
- Attest des evangelischen Krankenhaus D., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom Assistenzarzt Dr. med. R. vom 13. Mai 2026 betreffend seinen Bruder V. F.,
- Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50, ohne Merkzeichen betreffend seinen Bruder V. F.,
- Fotos von Gräbern der Familie,
- Notarielle Vollmacht vom 2. Oktober 2024 für seinen Bruder V. F..
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2024 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 1709/24.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Ergänzend wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Dezember 2025 verwiesen. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie die weiteren eingereichten Unterlagen führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Dazu im Einzelnen:
Das Bundesamt hat zutreffend erkannt, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (dazu I.) oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu II.) hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
- Es liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die tatsächliche Gefahr muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich) -, Rn. 212 ff.
Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12, juris, Rn. 23, unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) , vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) - und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich).
Nach Maßgabe der oben genannten - hohen - Anforderungen besteht danach für den Kläger keine Gefahr, in Aserbaidschan aufgrund der dortigen humanitären Bedingungen eine unmenschliche Behandlung im vorstehenden Sinne zu erfahren.
Ein Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt ist in Aserbaidschan grundsätzlich möglich. Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen und einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 8. Mai 2026, Stand: April 2026, Seite 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan, vom 24. März 2026, Seiten 14 ff.
Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig und hat in der Vergangenheit verschiedene Berufe ausgeübt. Dass er nicht in der Lage sein wird, in Aserbaidschan sein Existenzminimum zu sichern, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch, wenn er seinen Bruder in Aserbaidschan weiter unterstützt (vgl. dazu die Ausführungen im Parallelverfahren 22 K 1709/24.A).
Darüber hinaus kann der Kläger ergänzend auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms und des Programms StarthilfePlus zurückgreifen. Mit den bestehenden Reintegrationsprogrammen erhalten Rückkehrer nach Aserbaidschan abhängig vom jeweiligen Förderprogramm individuelle Unterstützungen bei der Wiedereingliederung und vorübergehenden Existenzsicherung im Herkunftsland in Form von Geld- oder Sachleistungen. Als bundesweit verfügbare Rückkehr- und Reintegrations-Förderprogramme für abgelehnte Asylbewerber mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit bestehen etwa das Rückkehrprogramm REAG/GARP. Dieses fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung mit Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe). Zudem wird eine Starthilfe von 1.000 Euro pro Person ab 18 Jahren und 500 Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Freiwillige Rückkehrer können zudem medizinische Unterstützung in Höhe von maximal 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft im Zielland erhalten.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, zuletzt abgerufen am 3. Juni 2026.
Zudem können mit dem „Starthilfe Plus Paket" freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine Starthilfe erhalten, in Aserbaidschan eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erhalten.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, zuletzt abgerufen am 3. Juni 2026.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr obdachlos werden würde. Der Kläger verfügt auch aktuell noch über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan, das ihn bei der Unterkunftssuche logistisch wie finanziell unterstützen könnte. Neben Mitgliedern der Großfamilie lebt aktuell noch der Cousin in ihrem Heimatdorf B., der ihm und seinem Bruder bereits bei ihrer vorherigen Rückkehr nach Aserbaidschan übergangsweise eine Unterkunft gewährt hatte. Dass dieser nunmehr nicht mehr in der Lage oder bereit wäre, sie kurzzeitig unterzubringen, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Allein ein Alter von 70 Jahren ist kein Hinderungsgrund.
Schließlich führt auch der sonstige Vortrag des Klägers zu Problemen der Familie wegen der religiösen Ausrichtung seines nunmehr in Aserbaidschan inhaftieren Bruders zu keiner abweichenden Beurteilung. Es wurde auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hin keine persönliche Bedrohung des Klägers vorgetragen, die auch nur im Ansatz geeignet wäre, die Gefahr einer Art.3 EMRK-widrigen Behandlung zu begründen.
- Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15.
Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 -9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 -1 C 3.11 -, juris, Rn. 34.
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.
BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 -, juris, Rn. 5.
Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, juris, Rn. 3.
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rn. 54 ff.
Gemessen hieran liegt in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor. Der Kläger beruft sich lediglich auf die Krankheit seines Bruders V. F., den er hier in Deutschland betreut und pflegt. Dessen Klage gegen den Feststellungsbescheid des Bundesamtes, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden. Eigene gesundheitliche Gründe, die ein Abschiebungsverbot begründen würden, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.