Verwaltungsgericht Köln — 12 L 1641/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 12 L 1641/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0707.12L1641.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Tenor
1.Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, bis über seinen Antrag vom 03.07.2026 auf Aufenthaltserlaubnis bzw. hilfsweise Duldung bestandskräftig entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Zwar hat der Antragsteller zu Recht keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt, weil dieser unzulässig wäre. Gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, weil die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers keine belastende Rechtsfolge ausgelöst hat, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnte. Der als einzig belastende Rechtsfolge in Betracht kommende Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist hier nicht gegeben, weil der Antragsteller sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass ihm zuletzt lediglich noch Duldungen ausgestellt wurden.
Der stattdessen gestellte Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist bezüglich des vom Antragsteller unter dem 03.07.2026 gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis indes bereits nicht statthaft. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in §§ 81 Abs. 3 und 4 sowie 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz1 VwGO einschlägig ist und deshalb ein Eilantrag nur dann vom Inland her möglich sein soll, wenn eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet und zugleich durch die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung in eine Rechtsposition des betroffenen Ausländers eingegriffen wird, die also bereits insoweit unmittelbar eine belastende Wirkung hat. Aus der Konzeption des Gesetzgebers, die aus dem Zusammenspiel von § 81 Abs. 3 und 4 mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu ersehen ist, ergibt sich, dass auf diese Weise die sofortige Vollziehung der Ausreisepflicht verhindert werden kann, indem - wegen des durch die Entscheidung der Ausländerbehörde bewirkten Untergangs einer Fiktionswirkung als belastende Maßnahme - die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden kann, obwohl es sich nicht um eine (reine) Anfechtungsklage handelt, auf die § 80 Abs. 5 AufenthG zugeschnitten ist, sondern um eine Verpflichtungsklage. Der sich daraus ergebende Vorrang eines potentiell zum Verbleib der antragstellenden Personen im Bundesgebiet führenden Eilantrags gemäß § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO würde durch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichtete Anträge nach § 123 VwGO unterlaufen werden. Nach allem ist er mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der im Hinblick auf seinen gegenüber der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG gerichtet ist, ausgeschlossen.
Bezüglich des auf § 123 Abs. 1 VwGO ausgerichteten Eilantrags, der nach Angaben des Antragstellers auf die Erteilung einer erst kürzlich wieder beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) AufenthG gestützt wird, kommt auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz die Erteilung einer Duldung zwecks Durchführung des diesbezüglichen Verfahrens deshalb infrage, weil die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis allein schon wegen des nach einer Abschiebung des Antragstellers fehlenden Aufenthalts im Bundesgebiet scheitern würde. Vielmehr kann der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis auch vom Ausland her mittels eines Visumverfahrens verfolgen.
Etwas anderes gilt zwar für die Erteilung einer schon nach ihrem Wortlaut (“wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird“; Hervorhebung durch den Einzelrichter) nur vom Inland her beantragbaren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, wonach abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Einem (Anordnungs-) Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht hier aber § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Hs. 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie derjenige des Antragstellers - unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. § 28 AufenthG steht aber im 6. Abschnitt. Der Antragsteller hat auch keinen “Anspruch“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs.1 AufenthG, weil damit ein strikter Anspruch, d. h. sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne Dazwischentreten insbesondere behördlichen Ermessens, ergebender Anspruch gemeint ist. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG räumt aber der Ausländerbehörde ein Ermessen (“kann“) ein.
§ 123 Abs. 1 VwGO wäre zwar bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG statthaft, weil dem Antragsteller allein dadurch, dass er sich aufgrund einer Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr erteilt werden könnte, weshalb insoweit grundsätzlich das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz eingreift. Dieser Antrag ist wie der hier ebenfalls streitige Eilantrag auf Erteilung einer Duldung zwar auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat insoweit keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Ihm steht im Hinblick auf das insoweit von ihm geltend gemachte Kindeswohl nicht Art. 6 GG zur Seite, obwohl er Vater einer vierjährigen deutschen Tochter ist, die aufgrund ihres Alters deshalb Verlustängste entwickeln könnte, weil sie nicht einschätzen kann, dass ihr Vater nicht völlig „aus ihrer Welt“ verschwunden ist, und obwohl hier eine tragfähige Prognose weder bezüglich der Dauer noch der Erfolgsaussicht eines solchen Visumverfahrens möglich ist.
Vgl. zu diesen Kriterien: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris.
Zum einen steht dem Antragsteller schon nicht das (zusammen mit der Mutter auszuübende) Sorgerecht zu. Zum anderen kann aus dem bisherigen Verhältnis des Antragstellers zu seiner vierjährigen Tochter nicht geschlossen werden, dass er in Zukunft als Bezugsperson für sie zur Verfügung stünde.
Die Mutter seiner deutschen Tochter hat vielmehr für die Zeit, in der seine Tochter bei der Schwester der Kindesmutter war, Besuchsaufenthalte angegeben und für die Zeit davor und danach keine detaillierten Ausführungen dazu gemacht, wie sein Verhältnis gerade zu seiner Tochter ist, wie er sich wann um sie gekümmert hat, wie sie auf ihn bzw. auf seine Abwesenheit reagiert, und woraus im Übrigen ein geistig-emotionales Band zwischen ihm und seiner Tochter zu ersehen ist. Hat er im Übrigen dazu nicht selbst eine eidesstattliche Versicherung verfasst, ergibt sich aus der Versicherung der Mutter an Eides statt vorwiegend, dass sie selbst auf den Antragsteller in Bezug auf die Kinderbetreuung angewiesen ist, aber nichts dafür, weshalb in welchem Ausmaß seine Anwesenheit im Bundesgebiet dem Kindeswohl seiner deutschen Tochter diente.
Vor diesem Hintergrund können - unabhängig von der Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit einem Kind in zwei Fällen samt Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher - die Umstände, dass
- die Kindesmutter vor einiger Zeit häusliche Gewalt seitens des Antragstellers angegeben hat,
- die Kindesmutter vor einiger Zeit darüber hinaus möglichen sexuellen Missbrauch gegenüber der gemeinsamen Tochter sowie eine Gefahr des Antragstellers für seine Tochter geltend gemacht hat,
- die Polizei dem Antragsteller am 02.01.2025 ein zehntägiges Hausverbot auferlegt hat,
- die Mutter des Kindes gegenüber der Antragsgegnerin um Unterstützung bei dem Abbruch des Kontakts zum Antragsteller und um Schutz der Tochter gebeten hat,
- auch nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter hat oder er gar eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielt,
- der Antragsteller am 06.02.2025 erst seit wenigen Tagen wieder bei der Mutter seiner deutschen Tochter lebte,
- die Kindesmutter einen Fragebogen zum Verhältnis des Antragstellers zu seiner Tochter nicht ausgefüllt an die Antragsgegnerin zurückgesandt hat,
- laut Auskunft der Mutter der deutschen Tochter des Antragstellers vom 15.05.2025 zu diesem bereits seit langer Zeit kein Kontakt mehr bestanden habe,
- bzw. laut ihrer Angabe vom 21.05.2025, der Antragsteller lebe nicht im selben Haushalt,
- er seit dem 21.03.2025 bis zum 05.02.2026 untergetaucht war
(Bl. 393; 476 f.; 484 f., 489, 495, 499, 500; 505; 763; 1023; 1035; 1081),
- vom Antragsteller und der Kindesmutter ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter zunächst beabsichtigt wird, weiterhin getrennt zu wohnen,
- und angestrebt wird, nunmehr eine Paartherapie zu absolvieren,
trotz der Angabe der Kindesmutter vom 21.05.2025 (Bl. 1035 der Beiakte 001), ihre Tochter brauche den Antragsteller als Vater, und ihrer Bitte vom 19.03.2026 (Bl. 1271 der Beiakte 001), den Antragsteller nicht abzuschieben, weil dann wieder Probleme mit ihren Kindern aufträten, nur zur Verneinung eines Duldungsanspruchs aus Gründen des Kindeswohls führen, selbst wenn seine vierjährige Tochter sich an seine häufige Abwesenheit altersbedingt nicht mehr erinnern können sollte deshalb aus ihrer Sicht lediglich die erneute Abwesenheit des Antragstellers von Bedeutung ist.
Eine kurz bevorstehende Eheschließung eines Ausländers oder einer Ausländerin mit einer bzw. einem Deutschen kann zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung begründen. Die vom Antragsteller und der Mutter seiner deutschen Tochter beabsichtigte Eheschließung steht aber nicht kurz bevor, weil ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ein Termin beim Standesamt zwar für den 22.07.2026, jedoch nur zwecks eines Vorgesprächs vereinbart ist, unter anderem, weil der Antragsteller keinen Nationalpass hat. Letzteres führt dazu, dass der Termin für eine Eheschließung, so sie überhaupt stattfinden kann, jedenfalls erst in fernerer Zukunft möglich sein wird.
Soweit der Antragsteller regelmäßig THC konsumiert (Bl. 1283 der Beiakte 001), ist zwar von einem Substanzmissbrauch, jedoch nicht von einer Krankheit auszugehen, die seine Abschiebung im Sinne der §§ 60a Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich machen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.