Testo completo
Verwaltungsgericht Minden — 1 K 3237/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-06-06
Aktenzeichen: 1 K 3237/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0606.1K3237.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: BauO NRW § 33 Abs 2 BauO NRW § 37 Abs 5 BauO NRW § 69 Abs 1
Leitsätze
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Die Zulassung einer Unterschreitung der Maße des § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW im Wege der Abweichung scheidet regelmäßig aufgrund einer Unvereinbar-keit mit den öffentlichen Belangen aus. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der seit dem 2. Juli 2021 geltenden Fassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.
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Ob § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dahingehend auszulegen ist, dass er als un-geschriebenes Tatbestandsmerkmal eine formelle und materielle Legalität der be-stehenden Anlage voraussetzt, konnte offenbleiben.
VG Minden, Urteil vom 6. Juni 2024 - 1 K 3237/22
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Berufung wird zugelassen.