Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Ta 166/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 7 Ta 166/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA166.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 114 Abs 1 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2010,
Az.: 1 Ca 369/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.
2 Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,
unterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit dreißig anderen
rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer
Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die
Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer
General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines
mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern
durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler auf der
Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn
zumindest einen Betrag in Höhe von 2.600,00 EUR (netto) aus.
3 Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der
Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die
Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)
die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei
dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH
zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)
beauftragte, ist streitig.
4 Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt
Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als
"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X
in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die
weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben
abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)
untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern
weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)
ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten
rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden
anschließend nicht mehr tätig.
5 Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit
vom 24.08.2009 bis 01.12.2009 aus.
6 Am 11.03.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem
Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,
der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden
Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder
andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,
unbeantwortet gelassen.
7 In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende
beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
8 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den
Kläger 12.015,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 5.350,46 EUR und ab
Rechtshängigkeit aus 4.948,17 EUR abzüglich gezahlter 2.600,00 EUR
zu zahlen.
9 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu
beziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu
Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
11 Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als
Gesamtschuldnerin eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu
zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)
schulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und
dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor
die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240
Monatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto
vereinbart worden sei.
12 Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht
eingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom
24.08.2009 bis 01.12.2009 insgesamt während 763 Stunden gearbeitet
und im Monat September 2009 80, im Monat Oktober 2009 80 und im
Monat November 2009 49 Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe
ihm noch Urlaubsvergütung in Höhe von 1.498,63 EUR zu.
13 Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem
Klageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren
Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn
belaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die
geleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in
Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn
seien die Zahlung von 2.600,00 EUR netto, die er von der
Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe und ein Betrag von 200,00 EUR
netto, den er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.
14 Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der
Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag
aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von
diesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits
aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in
Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.
15 Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das
Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des
Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten
Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten
Nettolohnvereinbarung bestritten.
16 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom
26.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem
Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
17 Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig, da unter der
Rubrik B des entsprechenden Formulars keine Angabe dazu gemacht
worden sei, ob Rechtsschutz über eine Gewerkschaft oder eine
Rechtsschutzversicherung gewährt werde.
18 Darüber hinaus sei der Klageantrag zu Ziffer 2. aus dem
Klageentwurf unzulässig, da der Kläger hier eine unbezifferte
Leistungsklage geltend machen wolle, obwohl ihm eine Bezifferung
möglich sei.
19 Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber den
Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) eine Zahlung des Mindestentgeltes
nach § 14 AEntG verlange, sei die vorliegende Geltendmachung eines
Bruttobetrages ausgeschlossen, da die Durchgriffshaftung nach der
genannten gesetzlichen Vorschrift lediglich auf Nettoentgelte
gerichtet sei.
20 Der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsvergütung sei nicht
schlüssig dargelegt worden. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers
ergebe sich weder eine Bewilligung von Urlaub noch die Erfüllung
der tariflichen Voraussetzungen für Urlaubsabgeltung.
21 Darüber hinaus fehlten auch substantiierte und einlassungsfähige
Angaben dazu, wann, wo, wie und mit wem der Kläger welche
arbeitsvertraglichen Abreden getroffen habe.
22 Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am
03.05.2010 zugestellt worden ist, hat am 04.06.2010 sofortige
Beschwerde eingelegt.
23 Der Antragsteller macht dabei geltend,
24 bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sei es zu einem Missverständnis bzw.
Unverständnis gekommen, da die fehlende Angabe über die
Kostentragung auf dem Umstand beruhe, dass der Antragsteller diese
Frage im Hinblick auf eine noch zu treffende Entscheidung durch das
Gericht offen gelassen habe. Soweit der Antragsteller mit dem
beabsichtigten Klageantrag zu 1. den Mindestbruttolohn nach § 14
AEntG geltend mache, sei in diesem Betrag das sich ergebende
Nettoentgelt jedenfalls enthalten; dieses könne anhand der
gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
25 Falls der Antragsteller lediglich den Mindestnettolohn geltend
machen würde, müsste er hinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden
Einkommenssteuer ungewiss sei und zum späteren Zeitpunkt der
Zahlung die Leistung dieser Steuern im Rahmen einer erneuten Klage
geltend gemacht werden müsse.
26 Die Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem
Nettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als
Bruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße
dar.
27 Im Übrigen belaufe sich der Nettomindestlohnanspruch des
Antragstellers auf 3.922,39 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus
dem Monat Mai 2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten
Bruttobetrag in Höhe von 12.015,35 EUR ein Nettobetrag in Höhe von
6.722,39 EUR, von dem die 2.600,00 EUR, welche der Antragsteller
von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe, sowie eine Zahlung der
Bauherrin in Höhe von 200,00 EUR in Abzug zu bringen seien.
28 Wenn der Antragsteller Urlaubsvergütung verlange, handele es
sich um Urlaubsabgeltung, die ihm nach § 8 AEntG i.V.m. § 8 des
allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe (Im Folgenden: BRTV) zustehe. Er sei nämlich bereits
länger als drei Monate nicht mehr in einem von dem BRTV erfassten
Betrieb tätig und beziehe keine Arbeitslosenleistungen.
29 Sein Vortrag zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend
substantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)
die arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe
lediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen
sei.
30 Die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte
Leistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der
Antragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 7.950,46
EUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe
von 3.922,39 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in
Höhe von 4.028,07 EUR geschuldet sei.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des
Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 03.05.2010 Bezug
genommen.
32 Der Antragssteller beantragt,
33 ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die
Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
34 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben den Inhalt der
Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.
35 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde
mit Beschluss vom 26.07.2010 nicht abgeholfen und dabei unter
anderem auch ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten
vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate August bis
einschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in
Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der
Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV
Mindestlohn) verfallen seien.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
37 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78
Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie nicht
nur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden ist. Die
einmonatige Beschwerdefrist für den am 03.05.2010 zugestellten
Beschluss des Arbeitsgerichtes hat, aufgrund des Feiertages
(03.06.2010, Fronleichnam), erst mit Ablauf des 04.06.2010 geendet,
so dass die an diesem Tag per Telefax eingegangene
Beschwerdeschrift fristwahrende Wirkung hatte.
38 Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da das
Arbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus,
dass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen
Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.
39 Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
40 Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO
beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:
"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person
(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer
Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller
anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende
Beantwortung dieser Frage bereits in dem angefochtenen Beschluss
gerügt hatte und darüber hinaus in dem Nichtabhilfebeschluss darauf
hingewiesen hat, dass auch der Beschwerdebegründung die
Beantwortung der Formularfrage nicht zu entnehmen sei, leistete der
Antragsteller bis zum heutigen Tag keine Abhilfe. Allein die
Behauptung in der Beschwerdebegründung, er habe die Frage
missverstanden, lässt nicht erkennen, wie er die Frage bei nunmehr
richtigem Verständnis beantworten will. Da eine Bedürftigkeit des
Antragstellers nicht besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung
oder eine Gewerkschaft die Prozesskosten trägt, kann allein schon
wegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers
Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
41 Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die
Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen
für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung
ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen
Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies
war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften
Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.
42 Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer
hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten
Klageanträge.
43 1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die
drei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in
Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,
steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des
Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV
Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen
Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit
gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen
sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf
Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den er zu zahlen ist.
44 Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des
Antragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig geworden und
dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die
Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei
dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den
Antragsgegnerinnen sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 BRTV allenfalls
gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
45 Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine
gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung
bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.
08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und
dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16
aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich
beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller
günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im
konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen
Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem
Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der
tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese
Voraussetzung ist aber - wie oben bereits ausgeführt - schon
deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bislang nicht eingereicht hat.
46 2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber
der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14
AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus
arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen
will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin
zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,
die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.
Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)
und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des
Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.
47 Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare
Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise
zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
48 a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines
Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung
von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende
pauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem
geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als
unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach
sollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug
aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten
der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es
versäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und
Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter
Beweisantritt konkret darzulegen.
49 b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein
unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem
es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen
Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),
mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages, als Gesellschaft nicht
zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche
Klagegegnerin ausfallen.
50 c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem
Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche
Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei
der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und
Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt
der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen
Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das
Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen
Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der
Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber
Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der
tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig
begründen.
51 3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer
hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der
Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,
obwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die
begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein
hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
vor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner
Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal
er im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.
52 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
53 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass