Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer — 7 Ta 206/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-06
Aktenzeichen: 7 Ta 206/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA206.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 114 Abs 1 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2010, Az.: 7 Ca 723/10
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.
2 Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,
unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern
einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese
Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte
als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten
beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z
Kaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler
auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn
zumindest einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR (netto) aus.
3 Die Firma W GmbH ist ein Bauunternehmen, das bei der
Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2), die
Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Firma W GmbH die
Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem
Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH
zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)
beauftragte, ist streitig.
4 Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt
Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als
"Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X
in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die
weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben
abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 2)
untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern
weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Firma W GmbH ein
Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend
nicht mehr tätig.
5 Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit
vom 05.10.2009 bis 30.11.2009 aus.
6 Am 14.05.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem
Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,
der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden
Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder
andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,
unbeantwortet gelassen.
7 In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende
beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
8 **Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger
3.270,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.724,32 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 200,00 EUR zu zahlen.
hilfsweise
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 3.581,08 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.**
9 Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
10 mit dem Antrag zu 1) werde von der Antragsgegnerin zu 1) das
kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete
Nettoarbeitsentgelt verlangt. Ausgehend von einer
Monatslohnvereinbarung von mindestens 2.500,00 EUR für 240
Monatsstunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR.
Bei insgesamt 429 abgeleisteten Arbeitsstunden sowie unter Abzug
des Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR verbleibe ein
Restlohnanspruch in Höhe von 3.270,18 EUR.
11 Der im Antrag zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend
gemachte Zahlungsbetrag sei als Mindestentgelt i.S.v. § 14 AEntG
geschuldet. Der Antragsteller habe im Dienste eines anderen nach
Maßgabe von dessen Weisungen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit erbracht. Das Weisungsrecht habe - unabhängig von der
täglichen Übermittlungskette - bei den Polieren der Antragsgegnerin
zu 2) gelegen, sodass der Antragsteller entsprechend den
Feststellungen des Hauptzollamtes als Arbeitnehmer anzusehen sei.
Dementsprechend hafte die Antragsgegnerin zu 2) nicht nur für das
anlässlich der 429 Arbeitsstunden angefallene
Mindestarbeitsentgelt, sondern auch für die tariflich begründeten
Überstundenzuschläge für 60 Überstunden aus dem Monat Oktober 2009
und 49 Überstunden aus dem Monat November 2009. Des Weiteren stehe
dem Antragsteller auch noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 838,70 EUR
zu.
12 Der hilfsweise angekündigte Klageantrag zu 3) sei auf den gegen
die Antragsgegnerin zu 2) bestehenden Nettomindestentgeltanspruch
gerichtet und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht von der
Unbestimmtheit der gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobene
Bruttoforderung ausgehen sollte.
13 Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter anderem das Vorliegen einer
Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die
tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das
Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung
bestritten.
14 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom
06.07.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem
Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
15 So habe der Antragsteller keine vollständigen Angaben zu seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, da er
nicht erklärt habe, ob er eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch
nehmen könne oder nicht.
16 Dem beabsichtigten Klageantrag zu 1) fehle es an einer
hinreichenden Erfolgsaussicht, da ein Zahlungsanspruch aus § 14
AEntG allenfalls auf einen Nettobetrag, nicht aber auf den geltend
gemachten Bruttobetrag gerichtet sein könne. Auch seien die
behauptete arbeitsvertragliche Vereinbarung wie auch etwaige
Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinn nicht im Einzelnen vorgetragen
worden. Zudem seien die Zahlungsansprüche, die auf § 14 AEntG
gestützt würden, verfallen.
17 Der beabsichtigte Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da eine
unbezifferte Leistungsklage erhoben werde, obwohl eine bezifferte
Leistungsklage möglich sei.
18 Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am
12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 09.08.2010 sofortige
Beschwerde eingelegt.
19 Der Antragsteller macht geltend,
20 die Angaben zur Kostenübernahme seien in seiner Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines
Missverständnisses unterblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis
des Arbeitsgerichts, der aber nicht erfolgt sei, hätte dieses
Missverständnis ausgeräumt werden können. Im Übrigen beabsichtige
der Antragsteller weder die Erhebung einer unbezifferten
Leistungsklage noch die Inanspruchnahme von drei Beklagten.
21 Ein Anspruchsverfall sei nicht eingetreten, da der Lauf der
tariflichen Verfallfristen - wie jener einer Verjährungsfrist -
durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf
Prozesskostenhilfe gehemmt worden sei. Wenn das Arbeitsgericht
davon ausgegangen sei, dass eine sofortige Klageerhebung geboten
erscheine, hätte es auf die Möglichkeit der Klageerhebung ohne
Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG
hinweisen müssen.
22 Außerdem dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Schwierige
Rechtsfragen wie vorliegend die Durchgriffshaftung nach § 14 AEntG
für Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien nach
Bewilligung im ordentlichen Prozess zu klären.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des
Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 09.08.2010 und
27.09.2010 Bezug genommen.
24 Der Antragsteller beantragt,
25 ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die
Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
26 Die Beteiligte zu 2) hat dem Inhalt der Beschwerdebegründung
schriftsätzlich widersprochen.
27 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde
mit Beschluss vom 25.08.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
vorgelegt.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78
Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-
und fristgerecht eingelegt worden ist.
30 Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht
zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen
Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.
31 Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
32 Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO
beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:
"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person
(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer
Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller
anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende
Beantwortung dieser Frage in dem Nichtabhilfebeschluss gerügt
hatte, leistete der Antragsteller bis zum heutigen Tag keine
Abhilfe. Da eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht besteht,
wenn eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft die
Prozesskosten trägt, kann allein schon wegen der unzureichenden
Angaben des Antragstellers Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Allein der Hinweis auf ein in diesem Zusammenhang aufgetretenes
Missverständnis vermag eine klare Beantwortung der Formularfrage
nicht zu ersetzen.
33 Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die
Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen
für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung
ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen
Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies
war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften
Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.
34 Unabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer
hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten
Klageanträge.
35 1. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber
der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14
AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus
arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen
will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin
zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,
die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.
Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu
1).
36 Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare
Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise
zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
37 a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines
Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung
von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Der Antragsteller hat
es aber versäumt Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger
Gespräche über einen Arbeitsvertrag konkret darzulegen.
Dahingehende Angaben hätte es aber für eine schlüssige Klage
bedurft, zumal der Gesellschaftsvertrag eine prozentuale
Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorsah und daher kein
Anlass bestand, zusätzlich einen Arbeitsvertrag zu schließen.
38 b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein
unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem
es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen
Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),
mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht
zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche
Klagegegnerin ausfallen.
39 c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem
Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche
Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei
der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und
Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt
der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen
Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das
Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen
Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der
Antragsgegnerin zu 2) gelegen. Hiermit lassen sich aber
Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der
tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig
begründen.
40 2. Soweit der Antragsteller mit den Klageanträgen zu Ziffer 2.
und 3. die Antragsgegnerin zu 2) auf eine Zahlung in Höhe des
Mindestentgelts aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem
entgegen, dass insoweit ein Verfall des Anspruchs nach § 7 Abs. 1
AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn eingetreten ist.
41 Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche
innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend
gemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4
S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am
15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu
zahlen ist. Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des
Antragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und
spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die Fälligkeit des
geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs kann dahinstehen, da
dieser sowieso nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen, sondern
gemäß § 8 Ziff. 6.2 Satz 1 BRTV allenfalls gegenüber der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
42 Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine
gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung
bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.
08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und
dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16
aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich
beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller
günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im
konkreten Fall bislang aber nicht zu einer wirksamen gerichtlichen
Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem
Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der
tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese
Voraussetzung ist aber - wie oben bereits ausgeführt - schon
deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bislang nicht eingereicht hat. Wenn der Antragsteller in diesem
Zusammenhang rügt, er sei von dem Arbeitsgericht auf die
Unvollständigkeit seiner Erklärung nicht hingewiesen worden,
übersieht er, dass die ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung
seiner Ansprüche nicht dem Gericht, sondern ihm obliegt. Darüber
hinaus ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig
eingereicht wurde - das behauptete Missverständnis hat jedenfalls
nicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung zur
Folge.
43 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
44 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass