Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Sa 323/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 8 Sa 323/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1117.8SA323.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Schlecht- und Minderleistungen des Arbeitnehmers können regelmäßig nur den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt hingegen im Falle einer beharrlichen, d. h. wiederholten, bewussten und nachhaltigen Verletzung der Arbeitspflicht in Betracht.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 21. April 2010, 6 Ca 2288/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.04.2010, Az.: 6 Ca
2288/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom
Beklagten die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
2 Der am 14.06.1960 geborene Kläger war seit dem 12.10.2009 bei
dem Beklagten, der ein Transportunternehmen betreibt, als
Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien haben arbeitsvertraglich eine
sechsmonatige Probezeit vereinbart.
3 Mit Schreiben vom 06.11.2009, welches dem Kläger am 09.11.2009
zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie
hilfsweise ordentlich zum 20.11.2009. Gegen diese Kündigung richtet
sich die vom Kläger am 20.11.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte
Klage.
4 Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand
des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 21.04.2010 (Bl. 43 R bis 45 R d. A.).
5 Der Kläger hat beantragt,
6 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
fristlose Kündigung vom 06.11.2009 - zugegangen am 09.11.2009 -
nicht beendet wurde, sondern aufgrund der hilfsweise fristgerechten
Kündigung bis zum 23.11.2009 fortbesteht,
den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Zeugnis zu erteilen, das sich
auf Führung und Leistung erstreckt und ihn in seinem beruflichen
Fortkommen fördern wird.
7 Der Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.04.2010
stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe
wird auf die Seiten 7 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 46 bis 47 R d.
A.) verwiesen.
10 Gegen das ihm am 24.06.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte
am 07.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 24.08.2010
begründet.
11 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht
des Arbeitsgerichts sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung
gerechtfertigt gewesen, da sich der Kläger nach Erhalt einer
mündlichen Abmahnung zwei weitere Pflichtverletzungen habe zu
schulden kommen lassen. Am 02.11.2009 sei der Kläger mit dem ihm
zugeteilten Fahrzeug nicht, wie angewiesen, zur Fa. W in Möckmühl
zum Zwecke der Entladung gefahren, sondern aus nicht
nachvollziehbaren Gründen zu einer Spedition in Ulm. Der
vereinbarte Entladungstermin habe deshalb nicht mehr eingehalten
werden können. Daraufhin sei der Kläger von dem Disponenten am
03.11.2009 telefonisch ermahnt worden. Dabei habe der Disponent dem
Kläger auch mitgeteilt, dass er den Vorfall ihm - dem Beklagten -
geschildert habe und er - der Beklagte - gesagt habe, dass er das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sofort lösen werde, falls er sich
noch einmal einen solchen Lapsus erlauben würde und dass der Kläger
bei Rückkehr diese Abmahnung auch noch in schriftlicher Form
erhalten werde. Um wieder in den vorgesetzten Zeitplan zu kommen,
sei der Kläger vom Disponenten angewiesen worden, die anstehende
zwölfstündige Pause auf neun Stunden zu verkürzen. Diese Anweisung
habe der Kläger nicht befolgt. Dadurch hätten weitere Termine nicht
eingehalten werden können. Das Fahrzeug habe einen Tag herum
gestanden, ohne dass damit Fracht habe befördert werden können. Ihm
- dem Beklagten - sei dadurch ein Tagessatz in Höhe von mindestens
550,00 EUR entgangen. Am 05.11.2009 sei der Kläger vom zuständigen
Disponenten angewiesen worden, von der Entladestelle Leinfelden zur
Entladestelle Ehingen nicht über die Autobahn A 8, sondern über die
Bundesstraße 465 zu fahren, damit er die Entladestelle noch
innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters erreiche. Entgegen dieser
eindeutigen Anweisung habe der Kläger die für ihn bequemere Route
über die Autobahn genommen und die Entladestelle mit Verspätung
erreicht. Eine weitere, bereits disponierte Tour habe deshalb nicht
durchgeführt werden können. Eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist
sei im Hinblick auf das uneinsichtige Fehlverhalten des Klägers
unzumutbar gewesen.
12 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des
Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen
Berufungsbegründungsschrift vom 24.08.2010 (Bl. 83 bis 91 d. A.)
Bezug genommen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
15 Der Kläger beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe
seines Schriftsatzes vom 21.10.2010 (Bl. 119 bis 122 d. A.), auf
den Bezug genommen wird und macht im Wesentlichen geltend, es
treffe zwar zu, dass er am 05.11.2009 angewiesen worden sei,
anstelle über die A 8 über die B 465 nach Ehingen zu fahren. Da die
Zeit jedoch knapp gewesen sei und er die Strecke auch nicht gekannt
habe, habe er diejenige Route gewählt, welche ihm sein
Navigationsgerät als schnellste Strecke angezeigt habe. Am
02.11.2009 habe er sich bezüglich der richtigen Entladestelle in
einem Irrtum befunden. Die Kündigung sei jedenfalls in Ermangelung
einer vorherigen Abmahnung unwirksam. Das vom Beklagten behauptete
Gespräch zwischen ihm - dem Kläger - und dem Disponenten V habe
nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
18 I. Die an sich statthafte Berufung des
Beklagten ist zum Teil unzulässig.
19 Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin auch die
Abweisung der Klage auf Erteilung eines qualifizierten
Arbeitszeugnisses begehrt, so genügt die Berufungsbegründung nicht
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser
Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der
Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Im
Streitfall enthält die Berufungsbegründung des Beklagten keinerlei
Ausführungen bezüglich der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten
Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
20 Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen,
ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht
werden musste.
21 II. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der gegen
die fristlose Kündigung gerichteten Klage zu Recht
stattgegeben.
22 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene
fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist
sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1
BGB als unwirksam.
23 Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der
gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der
ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu
prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen
Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen
wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung
gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden
ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB
relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.
24 Im Streitfall erscheint es bereits zweifelhaft, ob der
Sachverhalt, auf die der Beklagte seine Kündigung stützt, an sich
geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB zu
bilden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Schlecht- und
Minderleistungen des Arbeitnehmers regelmäßig nur den Ausspruch
einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen können (vgl.
Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 626 BGB, Rz. 128, m. N. a. d. R.). Eine außerordentliche Kündigung
kommt hingegen im Falle einer beharrlichen, d. h. wiederholten,
bewussten und nachhaltigen Verletzung der Arbeitspflicht in
Betracht (vgl. Müller-Glöge, a. a. O., Rz. 70, m. N. a. d. R.).
25 Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlverhalten des
Klägers (Anfahren einer falschen Entladestelle, anweisungswidriges
Nichtverkürzen einer Ruhezeit, anweisungswidrige Auswahl einer
Fahrtstrecke) in seiner Gesamtheit betrachtet bereits als
beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht anzusehen ist und somit
das Vorliegen eines an sich wichtigen Grundes im Sinne von § 626
Abs. 1 BGB bejaht werden kann. Die Kündigung erweist sich nämlich
jedenfalls wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung als
unwirksam.
26 Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Beklagten wurde
dem Kläger keine Abmahnung erteilt. Der Beklagte hat diesbezüglich
zwar vorgetragen, der Disponent V habe dem Kläger erklärt, dass er
- der Beklagte - gesagt habe, er werde dem Kläger bei dessen
Rückkehr eine schriftliche Abmahnung erteilen und das
Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfalle kündigen. Die Wiedergabe
einer diesbezüglichen Äußerung des Beklagten durch den Disponenten
V gegenüber dem Kläger stellt indessen keine Abmahnung dar, sondern
beinhaltet vielmehr lediglich die Ankündigung einer solchen. Aus
dem vom Beklagten wieder gegebenen Inhalt des betreffenden
Telefongesprächs ergibt sich nicht, dass der Disponent selbst dem
Kläger eine Abmahnung erteilt hat. Ebenso wenig kann davon
ausgegangen werden, dass der Disponent eine diesbezügliche
Erklärung des Beklagten in dessen Auftrag an den Kläger
weitergegeben hat. Vielmehr hat der Disponent den Kläger lediglich
davon unterrichtet, dass der Beklagte seinerzeit beabsichtigte, den
Kläger bei dessen Rückkehr schriftlich abzumahnen. Eine
schriftliche Abmahnung erfolgte indessen unstreitig nicht.
27 Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung wirkt es sich zum
Nachteil des Beklagten aus, dass er den Kläger vor
Kündigungsausspruch nicht (erfolglos) abgemahnt hat. Nach näherer
Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die
Nachweise bei Müller-Glöge, a. a. O., § 626 BGB, Rz. 24 ff.) folgt
aus dem im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB geltenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Notwendigkeit der Abmahnung (vgl.
auch § 314 Abs. 2 BGB). Aus dem im Kündigungsrecht weiter geltenden
Prognoseprinzip lässt sich die Notwendigkeit der Abmahnung
ebenfalls herleiten. Der Zweck der Kündigung ist - jedenfalls nach
herrschender Meinung - nicht eine Sanktion für eine begangene
Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos
weiterer (erheblicher) Pflichtverletzungen. Das
Abmahnungserfordernis ist bei jeder Kündigung zu prüfen, die - wie
in vorliegendem Fall - wegen eines steuerbaren Verhaltens des
Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, wenn also mittels Abmahnung eine
Verhaltensänderung bewirkt und eine Wiederherstellung des
Vertrauens erwartet werden kann (BAG v. 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 -
AP Nr. 137 zu § 626 BGB).
28 Im Streitfall sind keine derart schwerwiegenden
Pflichtverletzungen des Klägers gegeben, bei denen die vorherige
Erteilung einer Abmahnung entbehrlich sein könnte. Auch ansonsten
liegen keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch
bei Erteilung einer Abmahnung mit einer Verhaltensänderung des
Klägers nicht gerechnet werden konnte.
29 Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des
Beklagten dessen Interesse an der zeitgerechten und ordnungsgemäßen
Ausführung von Transportaufträgen zu berücksichtigen. Auch kann es
dem Beklagten schlechthin nicht zugemutet werden, wegen der
Nichtbefolgung arbeitgeberseitiger Weisungen durch einen
Arbeitnehmer finanzielle Nachteile zu erleiden. Letztlich kann auch
nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zum Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs erst wenige Wochen beim Beklagten beschäftigt
war. Zugunsten des Klägers fällt jedoch ins Gewicht, dass sich die
einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist während der vereinbarten
Probezeit auf lediglich zwei Wochen belief und insbesondere, dass
es - wie bereits ausgeführt - an einer Abmahnung fehlt, die
geeignet gewesen wäre, den Kläger zu einer Änderung seines
Arbeitsverhaltens zu bewegen.
30 Insgesamt überwiegt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen
Kündigungsfrist, die sich vorliegend gemäß § 622 Abs. 3 BGB auf
lediglich zwei Wochen beläuft, gegenüber dem Interesse des
Beklagten an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
31 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist daher nicht durch die mit
Schreiben des Beklagten vom 06.11.2009, welches dem Kläger am
09.11.2009 zugegangen ist, erklärte fristlose Kündigung aufgelöst
worden, sondern hat erst zum 23.11.2009 infolge der hilfsweise
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geendet.
32 III. Die Berufung des Beklagten war daher mit
der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
33 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die
Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.