Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Sa 466/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 8 Sa 466/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1208.8SA466.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 17.6.2010, Az.: 1 Ca 2782/09, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
2 Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft Z, war zunächst auf der
Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.05.1997 bei der Y
Sozialdienste gGmbH als Altenpflegerin beschäftigt. § 14 dieses
Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:
3 "§ 14
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des
Tarifvertrages zwischen der Y Sozialdienste gGmbH in
Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr (X), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit
- Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines
Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige
Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des
geschlossenen Tarifvertrages. …"
4 Am 07.07.1998 schloss die Y Gesundheitsdienste gGmbH mit der
Gewerkschaft X einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung. Dieser enthält u.a. folgende
Bestimmungen:
5 "§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen
der Y gGmbH in Rheinland-Pfalz.
…
6 § 3 Form der Zusatzversorgung
Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von
Direktversicherungen nach § 1 Absatz 2. Satz 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der
W Lebensversicherung AG (nachfolgend Volksfürsorge
genannt).
…
7 "§ 5 Beitragszahlung
Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl.
pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (einschließlich
pauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidarbeitrag) in folgenden
Stufen:
8 Stufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem
siebten Monat nach Betriebseintritt.
9 Stufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten
(3 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.
10 Stufe 3: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten
(6 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.
11 Stufe 4: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum
Beginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50.
Lebensjahr vollendet haben (nicht additiv, wenn
Voraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen).
12 Für Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte
der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte
der in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. Die
Versicherungsleistung verringert sich entsprechend.
13 Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt,
wie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung
bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die
Beitragszahlung der Einrichtung."
14 Die in § 3 dieses Tarifvertrages genannte
Versicherungsgesellschaft fusionierte mit der V Versicherung.
15 Die Y Gesundheitsdienste gGmbH firmierte in der Folgezeit unter
dem Namen U Gesundheitsdienste gGmbH. Diese kündigte mit Schreiben
vom 22.09.2004 den o.g. Tarifvertrag zum 31.03.2005.
16 Am 24.09.2004 kam es zwischen der U Consulting und Conception
für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft Z zum Abschluss
eines Manteltarifvertrages. Dieser wurde seitens der U Consulting
und Conception für Senioreneinrichtungen AG als
Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zu
diesem Manteltarifvertrag genannten Tochtergesellschaften, wozu
auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. hierzu:
BAG vom 17.10.2004 - 4 AZR 1005/06 - NzA 2008, 713). Der
Manteltarifvertrag, der mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft trat,
enthält in § 23 folgende Bestimmung:
17 **" § 23
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung**
18 Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in
einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt."
19 Zum Abschluss eines gesonderten Alterssicherungstarifvertrages
kam es bislang nicht.
20 Die Beklagte, die die Einrichtung, in welcher die Klägerin tätig
ist, gemäß § 613 a BGB erworben hat, zahlte bis einschließlich
November 2006 die monatlichen Beiträge auf die zu Gunsten der
Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von zuletzt
61,36 Euro. Ab Dezember 2006 stellte sie ihre Zahlungen ein.
21 Mit ihrer am 07.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und
mit Schriftsatz vom 31.05.2010 erweiterten Klage begehrt die
Klägerin die Zahlung ausstehender Beiträge zur Lebensversicherung
für die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2010.
22 Die Klägerin hat beantragt:
23 die Beklagte wird verurteilt, an die V Versicherung auf die
Lebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 einen Betrag in Höhe von 2.517,11 EUR zu zahlen.
24 Die Beklagte hat beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend
gemacht, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 sei durch den
Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 vollständig abgelöst worden und
entfalte daher keine Nachwirkung mehr.
27 Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand
des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2010 (Bl. 86
28 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2010
stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe
wird auf die Seiten 4 f (= Bl. 88 f. d.A.) verwiesen.
29 Gegen das ihr am 02.08.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte
am 31.08.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem
04.10.2010, begründet.
30 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe
keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die
Direktversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998
hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch
in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung
i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom
24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden.
31 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten
im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift
vom 04.10.2010 (Bl. 110 - 112 d.A.) Bezug genommen.
32 Die Beklagte beantragt,
33 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
34 Die Klägerin beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe
ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2010 (Bl. 123 - 125
d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
37 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als
auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit
insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im
Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung
stattgegeben.
38 II. Die Klage ist begründet.
39 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger
Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende
ergänzenden Klarstellungen angezeigt:
40 Die Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung bewirkte keinen Wegfall des Anspruchs
der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende
Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die
nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den
Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.
41 Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne
von § 4 Abs. 5 TVG kann u.a. durch einen für beide Parteien
geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen
Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung
den selben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die
andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen
behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht
nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die
ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder
ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende
Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten
Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang
Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4
AZR 477/08 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG Nachwirkung).
42 Der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 führt nicht zu einer
Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzlich
Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die
Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages
ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten
Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die
Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich
einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche
tarifliche Abmachung zum Komplex "Alters- und
Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des
Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass
die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des
Manteltarifvertrages avisierten gesonderten
Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies
widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG
bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des
nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom
25.03.2010 - 10 Sa 695/09 -).
43 III. Die Berufung der Beklagten war daher mit
der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
44 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die
Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.