Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer — 8 Ta 55/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: 8 Ta 55/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.8TA55.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Prozesskostenhilfe ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese Frist gewahrt wird (hier: Keine Fristwahrung).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 11. Februar 2011, 3 Ca 1104/10, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2011 - 3 Ca 1104/10 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2011 - 3
Ca 1104/10 - wird als unzulässig verworfen. Insoweit werden keine
Kosten erhoben.
Gründe
1 I. Die statthafte und insgesamt zulässige
sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 11.02.2011 ist nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2 Ist die Instanz bereits beendet, dann kann die für die
Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im
Sinne von § 114 ZPO nicht mehr bejaht werden. Wird erst danach PKH
beantragt oder ein abgelehnter Antrag erst danach wiederholt, so
ist das Gesuch zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den
erforderlichen Belegen erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt
wird. PKH ist jedoch dann zu bewilligen, wenn das Gericht
gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen,
und diese Frist gewahrt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdnr. 2 b m.w.N.).
3 Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt das PKH-Gesuch der
Klägerin der Zurückweisung. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin -
obwohl der Rechtsstreit bereits aufgrund des mit Beschluss vom
20.12.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs beendet
war - mit Schreiben vom 21.01.2011 eine Frist bis zum 09.02.2011
gesetzt zur Nachreichung von Belegen bezüglich der in der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
08.11.2010 getätigten Angaben über Einkünfte, Mietkosten und
Abzahlungsverpflichtungen. Dieser Auflage ist die Klägerin nicht
innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, sondern hat erstmals im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Belege über ihre
Einkünfte vorgelegt.
4 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie
treffe hinsichtlich der Fristversäumung kein Verschulden, da ihr
sowohl der Entgeltnachweis zur Sozialversicherung als auch der
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erst nach
Fristablauf zugegangen seien. Zwar kann bei schuldloser
Fristversäumung analog § 67 SGB I rückwirkend Prozesskostenhilfe
bewilligt werden (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.). Vorliegend kann
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein
Verschulden trifft. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihre
Einkünfte lediglich durch den Entgeltnachweis zur
Sozialversicherung und/oder einen Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung belegt werden konnten. Ausreichend war
diesbezüglich vielmehr bereits die Vorlage einer
Verdienstabrechnung. Eine solche hat die Klägerin für Januar 2011
am 24.02.2011, und somit ebenfalls erst nach Fristablauf
nachgereicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die
Klägerin diese Verdienstabrechnung erst nach dem 09.02.2011
erhalten hat. Darüber hinaus hätte insoweit auch die Vorlage einer
sonstigen Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers genügt,
ebenso wie unter Umständen auch die Vorlage eines Kontoauszuges,
aus dem sich die Höhe des ihr überwiesenen Arbeitsentgelts
ergibt.
5 II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen
den Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 ist unzulässig.
Diesbezüglich fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des
Rechtsmittels. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht
seine Nichtabhilfeentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen hat, nach deren Inhalt gegen den Beschluss sofortige
Beschwerde eingelegt werden kann. Durch eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Statthaftigkeit eines
Rechtsmittels nicht eröffnet.
6 Bezüglich der gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegten
Beschwerde wird jedoch § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Kosten
abgesehen. Insoweit ist nämlich eine unrichtige Sachbehandlung im
Sinne dieser Vorschrift gegeben, da das Arbeitsgericht durch die
falsche Rechtsmittelbelehrung die erfolglose Einlegung eines
Rechtsmittels veranlasst hat.
7 III. Nach alledem war die sofortige Beschwerde
der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.02.2011
als unbegründet zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde gegen den
Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 war hingegen als unzulässig zu
verwerfen, wobei gemäß § 21 Abs. 1 GKG insoweit keine Kosten
erhoben werden.
8 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine
Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.