Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 Sa 594/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: 2 Sa 594/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0331.2SA594.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Sozialplan kann auch Dauerregelungen enthalten. Wird er anlässlich einer Betriebsschließung geschlossen und begünstigt er Arbeitnehmer, die in einen anderen Betrieb des Unternehmens wechseln, ist für die Entgegennahme der Kündigung, die Neuverhandlung oder der Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zuständig.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 31.03.2011, 2 Sa 591/10, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 29. September 2010, 4 Ca 683/10, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Trier vom 29.09.2010 - 4 Ca 683/10 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit einer
Anweisung der Beklagten über den Einsatzort des Klägers. Der Kläger
ist bei der Beklagten, die eine Lebensmittelhandelskette betreibt,
seit dem 06. November 1990 als Kraftfahrer beschäftigt. Als die
Betriebsstätte in W. zum 30. Juni 2003 geschlossen werden sollte,
wurde allen dort beschäftigten Arbeitnehmern, darunter auch dem
Kläger, gekündigt. Am 23. Januar 2003 verhandelten und vereinbarten
die Betriebspartner der Betriebsstätte W. einen Interessenausgleich
und Sozialplan, wegen dessen näherer Ausgestaltung auf die in der
Akte verbliebene Kopie verwiesen wird. Der Interessenausgleich und
Sozialplan sah eine Sonderregelung für Kraftfahrer vor, die wie
folgt lautet:
2 Für die Kraftfahrer, die ein Arbeitsplatzangebot in S. I. oder
He. annehmen, gilbt bis 31.12.2004 folgende Sonderregelung:
3 Der Einsatz der LKW´s erfolgt im Schichtbetrieb. Die Übernahme
der LKW´s durch die Fahrer erfolgt nach Vorgabe des Arbeitgebers im
Großraum W. . Die Einteilung der Fahrzeuge und der Fahrer wird
durch die jeweilige Fuhrparkleitung vorgenommen. A. behält sich
vor, - nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer - zum 30.09.2004
diese Regelung zu überprüfen um zu entscheiden, ob sie nach dem
31.12.2004 beibehalten wird.
4 Der Kläger nahm das Angebot zur Weiterarbeit in S. I. an. In dem
neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde unter der Überschrift
"sonstige Vereinbarungen" geregelt, dass der
abgeschlossene Sozialplan gelte.
5 Über den 31. Dezember 2004 hinaus wurde die Sonderregelung
unverändert praktiziert. Der Kläger übernahm den im Raum W. auf dem
Parkplatz der DRW abgestellten LKW bei Beginn seiner Schicht, fuhr
zum Standort S. I. und belieferte von dort aus die Einkaufsmärkte
der Beklagten im Bereich E., M. und H. und fuhr nach Tourende dann
den Wagen wieder zurück auf den vorbezeichneten Parkplatz, wo er
den LKW für eine neue Tour eines anderen Kollegen abstellte. Es
waren insgesamt vier LKW´s im Raum W. stationiert, diese wurden von
mehreren Kraftfahrern der Beklagten zur Fahrt zur Arbeitsstelle in
S. I. genutzt.
6 Mit dem Schreiben, welches Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits
bildet, teilte die Beklagte dem Kläger und den übrigen Kollegen im
Raum W. mit, dass ab Dezember 2011 die LKW´s direkt in S. I.
stationiert würden und die Belieferung dementsprechend direkt von
diesem Standort aus realisiert wurde. Dem Kläger wurde eine
befristete Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto in Aussicht
gestellt. Über die Maßnahme war der Betriebsrat vorher informiert
worden.
7 Der Kläger hat sich gegen diese Maßnahme gewendet und
qualifizierte das Schreiben der Beklagten erstinstanzlich als
sozialwidrige Änderungskündigung, hilfsweise als rechtswidrige
Weisung.
8 Er hat vorgetragen, allein seine Lohneinbußen beliefen sich auf
über 500,00 EUR, da bislang die Fahrtzeiten mit dem LKW und damit
auch die Zeiten für die zurückgelegten Strecken W. - S. I. als
Arbeitszeit gelten würden. Die Beklagte habe von ihrem in dem
Sozialplan genannten Überprüfungsrecht Gebrauch gemacht, so dass
die Sonderregelung über den 31. Dezember 2004 hinaus unabdingbar
fortbestehe.
9 Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von
Bedeutung, beantragt,
10 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist,
die Ausübung des Direktionsrechts gemäß Schreiben vom 05. Mai 2010
dergestalt auszuüben, dass der bisher von dem Kläger geführte LKW
am Standort S. I. stationiert wird.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hat die Auffassung vertreten, die Weisung vom 05. Mai 2010
sei rechtmäßig. Die einzige Änderung der Arbeitsbedingungen bestehe
darin, dass der Kläger zur Aufnahme seiner eigentlichen Tätigkeit
in S. I. als Transportmittel zum Weg der Arbeitsstätte nicht mehr
den LKW nutzen dürfte. Die Maßnahme lasse lediglich die von der
Beklagten nicht geschuldete Erleichterung für eine An- und Abfahrt
entfallen.
14 Der Kläger könne sich nicht auf die Sonderregelung in dem
Sozialplan berufen, weil diese als befristete Vorschrift angelegt
und zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen sei. Selbst wenn die Praxis
darüber hinaus beibehalten worden sei, sei dies lediglich eine
freiwillige Handhabung gewesen. Abgesehen davon wäre für den Fall,
dass es sich um eine Dauerregelung handele, aufgrund der Zustimmung
des Betriebsrats im Betrieb S. I. oder des in der Sonderregelung
vorbehaltenen Überprüfungsrechts der Beklagten, die Maßnahme
einseitig beenden zu können oder jedenfalls durch den Wegfall der
Geschäftsgrundlage aufgrund wesentlicher Änderung der tatsächlichen
Gegebenheiten bei der Anlieferung der Kunden diese wirksam beendet
worden. Die Lastzüge seien systemwidrig in W. stationiert, die
Ausnahmeregelung zugunsten der sog. W. Fahrer sei für sie
wirtschaftliche nicht mehr vertretbar.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Trier vom 29.09.2010 verwiesen.
16 Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Im Wesentlichen
hat es zunächst ausgeführt, dass der Kläger kein Rechtsschutz
gegenüber einer ihm erklärten Änderungskündigung in Anspruch nehmen
könne, weil eine derartige nicht ausgesprochen wurde.
17 Der Feststellungsantrag im Übrigen sei allerdings zulässig und
begründet. Im Ergebnis greife der Kläger eine Weisung der Beklagten
an, die diese im Rahmen ihres Direktionsrechts ausgeübt habe und
stelle diese zur rechtlichen Überprüfung. Er könne die Feststellung
verlangen, dass die im Schreiben vom 05. Mai 2010 erteilte Weisung
unwirksam sei.
18 Die Regelung im Sozialplan vom 29. Januar 2003 sei eine
Sonderregelung, die durch die vorbehaltlose Anwendung als
Sozialplanregelung fortbestand oder jedenfalls durch betriebliche
Übung Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden habe. Die
Sonderregelung sei durch die Beklagte weiter angewendet worden,
damit sei aus der bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Regelung
eine Dauerregelung geworden. Dies ergebe sich aus Auslegung des
Sozialplans. Zwar sei die Regelung nach dem ersten Absatz zeitlich
befristet, jedoch sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden zu
überprüfen, ob diese nach dem 31. Dezember 2004 beibehalten werde.
Dies könne nur bedeuten, dass bei einer Fortsetzung der bisherigen
Handhabung die befristete Regelung zu einer dauerhaften Regelung
aus dem Sozialplan werde. Es handele sich daher bei der
Weiteranwendung nicht um eine freiwillige Maßnahme, soweit es um
die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 gehe. Die Sonderregelung sei
nicht wirksam beendet. Eine solche Dauerregelung könne nur durch
spätere Betriebsvereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für die
Belegschaft aufgehoben und abgeändert werden oder durch
entsprechende Kündigung des Sozialplans. Solche
Beendigungstatbestände seien auch unter Beteiligung des dafür
nunmehr zuständigen Betriebsrates in S. I. nicht ersichtlich. Eine
aktive Beteiligung oder die von der Beklagten behauptete Zustimmung
des Betriebsrates genüge den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2
BetrVG für eine ablösende Betriebsvereinbarung nicht. Die
Sonderregelung in dem Sozialplan ende auch nicht durch Zeitablauf
oder durch Kündigung. Auch aus dem im Sozialplan niedergelegten
Überprüfungsrecht der Beklagten folge nicht die Möglichkeit, die
Sonderregelung nach dem Fortbestand über den 31. Dezember 2004
hinaus einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts zu beenden.
Diese Überprüfung sei der Beklagten lediglich bis 30. September
2004 eingeräumt worden. Mit Erfolg könne sich die Beklagte auch
nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil es an
einer notwendigen Regelungslücke fehle.
19 Hilfsweise führt das Arbeitsgericht aus, wenn es der
Argumentation der Beklagten dahingehen folge, dass die
streitgegenständliche Regelung bis 31 Dezember befristet sei und es
sich folglich nicht um eine Dauerregelung handele, wäre diese
Regelung durch vorbehaltlose Anwendung der Handhabung zum festen
Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Dies folge aus dem
Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Hierzu führt das
Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf
die vorbezeichnete Entscheidung verweisen.
21 Das Urteil wurde der Beklagten am 07. Oktober 2010 zugestellt.
Sie hat am 05. November 2010 Berufung eingelegt und ihre Berufung,
nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 07. Januar 2011
verlängert worden war, mit am 06. Januar 2011 eingegangenem
Schriftsatz begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche
Urteil mit der Argumentation an, die Sozialplanregelung habe keinen
bedingungslosen Fortbestand gehabt. Der Kläger habe einen neuen
Arbeitsvertrag abgeschlossen und sein Einverständnis erteilt, auch
in anderen Betriebsstätten des Unternehmensverbundes eingesetzt zu
werden. An dieser Versetzung des Klägers sei die Beklagte nach dem
31. Dezember 2004 nicht durch einen im Wege der betrieblichen Übung
geschaffenen Vertrauenstatbestand gehindert. Die Erwägung, es
handele sich um einen Sozialplananspruch mit Fortwirkung, sei nicht
in Einklang zu bringen mit der Begründung einer betrieblichen
Übung, weil dann der Arbeitgeber keine freiwillige Verpflichtung
erfüllt habe, zu denen er nicht aus anderem Rechtsgrund
verpflichtet sei. Das Arbeitsgericht räume der Beklagten
Gestaltungsmöglichkeiten zur einseitigen Beendigung der
Sonderregelung zu, nenne ablösende Betriebsvereinbarung, Kündigung
des Sozialplan sowie die Kündigung der Sonderregelung. Diese
Maßnahmen stünden der Beklagten tatsächlich nicht zur Verfügung,
weil die Vertragspartner des Sozialplans nicht mehr existierten.
Die Beklagte habe keine Adressaten für die einseitigen Erklärungen
bzw. für das Ansinnen auf Abschluss einer ablösenden
Betriebsvereinbarung, weil die Betriebsstätte in W. seit dem 30.
Juni 2003 aufgelöst sei.
22 Die Beklagte beantragt zuletzt,
23 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.
September 2010 - 4 Ca 683/10 - wird die Klage insgesamt
kostenpflichtig abgewiesen.
24 Der Kläger beantragt,
25 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Trier vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.
26 Er verteidigt das angefochtene Urteil.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird
verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 31. März
2011.
Entscheidungsgründe
28 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie
ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
29 Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
30 II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in
der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass aufgrund der als
Dauerregelung fortbestehenden, nicht durch anderweitige Absprachen
ersetzten Sozialplanregelung die Beklagte nicht berechtigt war, dem
Kläger die in der Sonderregelung gemachte Befugnis, den LKW im Raum
W. abzuholen und wieder abzustellen mit der Folge, dass Fahrten
nach S. I. als Arbeitszeit gewertet werden, einseitig zu
entziehen.
31 Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich
bei der fraglichen Regelung des Sozialplans um eine Dauerregelung
handelt. Ein Sozialplan kann fortlaufende zeitlich unbegrenzte
Leistungsansprüche begründen. Dies entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch BAG 1. Senat
vom 24. März 1981 1 AZR 805/78 AP Nr. 12 zu § 112 BertVG 1972). Die
Ausführungen mit denen das Arbeitsgericht in der Hauptbegründung
seiner Entscheidung die Regelung als Dauerregelung qualifiziert
hat, sind allesamt zutreffend, bedürfen keiner Wiederholung. Somit
kann gem. § 69 Abs. 2 ArbGG hierauf verwiesen werden. Abweichende
rechtliche Gesichtspunkte sind im Berufungsverfahren nicht
aufgetreten. Die Beklagte hatte nur bis zum 31. Dezember .2004 die
Möglichkeit einer Überprüfung, ob sie die Maßnahme fortführt, die
Überprüfung hat sie entweder unterlassen oder aber ist zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll
erscheint, sonst wäre sie nicht durchgeführt worden. Aus dem
Wortlaut des Sozialplans ergibt sich, dass damit ein durch
Sozialplan eingeräumtes Recht dem Kläger zugesprochen wurde, den
LKW im Raum W. zu Beginn seiner Tätigkeit zu übernehmen.
32 Dieser durch Sozialplan begründete Anspruch des Klägers konnte
nicht durch einseitige Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers zu Fall
gebracht werden.
33 Die Gestaltungsmöglichkeiten, die Dauerregelung zu beenden, sind
vom Arbeitsgericht im Urteil angedeutet und von der Beklagten in
ihrer Berufungsbegründung auch zutreffend angesprochen worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen jedoch weder
rechtliche noch tatsächliche Hindernisse, die Dauerregelung dieses
Sozialplans in Wegfall zu bringen. Hierzu bedarf es lediglich einer
Kündigung des Sozialplans, die nach ihrem Inhalt nicht
ausgeschlossen ist, einer Neuverhandlung mit dem zuständigen
Betriebsrat zum Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung,
die ggf., sollte der Betriebsrat nicht freiwillig an einer Lösung
mitwirken, erzwingbar wäre. Rechtliche Gründe deswegen, weil der
den Sozialplan abschließende Betriebsrat nicht mehr besteht, stehen
einer derartigen Regelung nicht im Wege. Beim Sozialplan ersetzt
der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Das Gesetz sieht für einen
solchen Fall die Weitergeltung der abgelaufenen
Betriebsvereinbarung bis zu ihrer Ersetzung durch eine andere
Abmachung vor (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Eine Kündigung kann nur für die
Frage Bedeutung haben, ob sich der Betriebsrat auf Verhandlungen
über eine Neuregelung einlassen muss, und ob die Beklagte notfalls
eine ablösende Regelung durch Anrufung der Einigungsstelle
herbeiführen kann. Die Abänderung von Dauerregelungen eines
Sozialplans durch eine spätere Betriebsvereinbarung wird durch
Erfordernisse des Vertrauensschutzes nicht von vorneherein
ausgeschlossen. Ebenso wenig wie ein in den Betrieb eintretender
Arbeitnehmer sich ohne Weiteres darauf verlassen kann, dass eine
dort vorgefundene ihm günstige normativ betriebliche Regelung auf
Dauer fortbesteht, kann ein von einer Betriebsänderung betroffenes
Belegschaftsmitglied darauf vertrauen, dass der zwischen den
Betriebspartnern vereinbarte Sozialplan, auch soweit er
unbefristete Dauerregelungen enthält, für alle Zeit Bestand hat. Er
kann nur erwarten, dass sich die ablösende Regelung in Grenzen von
Recht und Billigkeit hält (vgl. BAG aaO).
34 In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht
auch die Frage abschließend entschieden, wie zu verfahren ist, wenn
der den Sozialplan abschließende Betriebsrat wegen Auflösung des
Betriebes nicht mehr existiert, weil der bisherige Betrieb nicht
mehr besteht. Die Auflösung des Betriebes und der damit verbundene
Wegfall des Betriebsrates muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass
der Sozialplan, auch soweit er Dauerregelungen enthält und
fortlaufende zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet,
künftig jeder Änderung entzogen bleiben muss. Bleiben die von der
Stilllegung betroffenen Arbeitnehmer in den Diensten des bisherigen
Arbeitgebers und werden sie lediglich in einen anderen Betrieb
desselben Unternehmens übernommen, so werden sie gegenüber dem
Arbeitgeber auf betrieblicher Ebene nunmehr von dem Betriebsrat
dieses Betriebes repräsentiert. Der Betriebsrat dieses neuen
Beschäftigungsbetriebes muss dann aber auch hinsichtlich der aus
dem früheren Betrieb herrührenden Sozialplanregelungen an die
Stelle des nicht mehr existenten Betriebsrates des stillgelegten
Betriebes treten. Durch die Betriebsstilllegung verliert der
Sozialplan nämlich nicht seinen kollektivrechtlichen Charakter.
Seine fortgeltenden Regelungen wirken weiterhin normativ auf die
Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer ein. Sie werden
mit der Übernahme dieser Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des
Arbeitgebers zum Bestandteil der kollektiven Normenordnung dieses
Betriebes. Dann ist es folgerichtig, den Betriebsrat des
aufnehmenden Betriebes als den nunmehr für die übernommenen
Belegschaftsmitglieder zuständigen betrieblichen Vertretungsorgan,
die Regelungsbefugnis auch hinsichtlich dieses Teils der
kollektiven betrieblichen Normenordnung zuzuerkennen (vgl. BAG
aaO).
35 Damit ist der Betriebsrat des Betriebes in S. I. vollumfänglich
zuständig zu Verhandlungen über den Sozialplan, deren Fortgeltung
und einer evtl. ablösenden Betriebsvereinbarung. Da Regelungen
eines Sozialplans mit erzwingbarer Mitbestimmung ausgestaltet
werden kann, trägt das von der Beklagten im Berufungsverfahren
vorgetretenen Argument, sie habe rechtlich keine Möglichkeit, die
Dauerwirkung des Sozialplans zu beenden, nicht ihre Auffassung,
damit müsste eine Weisung innerhalb des Arbeitsvertrages rechtmäßig
sein, die den Regelungen des Sozialplans entgegen steht.
36 Auch die vom Arbeitsgericht nur hilfsweise vorgebrachte
Argumentation, eine betriebliche Übung sei auf jeden Fall
entstanden, die nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts
beendet werden könne, kam es entscheidungserheblich nicht an,
ebenso wenig auf das von der Beklagten zutreffend bezeichnete
Rechtsproblem, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht
begründet werden können, wenn der Arbeitgeber vermeintliche
Sozialplanansprüche erfüllen will.
37 Die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Argumentation, der
Kläger habe sich mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit einer
Versetzung einverstanden erklärt, verfängt nicht, weil im Streit
keine Versetzung aus dem Betrieb S. I. in einen anderen Betrieb
Gegenstand der Maßnahme ist. Ein Erstrechtschluss verbietet sich
schon deswegen, weil der Sozialplan gerade für eine
Weiterbeschäftigung im Betrieb von S. I. die Sonderregelung für die
"W. Kraftfahrer" beinhaltet.
38 Ob eine von den Betriebspartnern angedachte ablösende
Betriebsvereinbarung mit gänzlichem Wegfall der
Übernahmemöglichkeit des LKW´s im Raum W. oder der Übernahme der
LKW´s im Raum T. Recht und Billigkeit entspricht, war nicht
Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits. Eine derartige Regelung
ist bislang nicht rechtswirksam vereinbart.
39 III. Nach allem musste die Berufung der
Beklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision
bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.