Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat — 8 B 10278/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: 8 B 10278/11
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0414.8B10278.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 BauGB, § 61 BauO RP, § 62 Abs 2 Nr 5a BauO RP, § 65 Abs 1 VwVG RP, § 66 Abs 1 VwVG RP
Leitsatz
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Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.(Rn.11)
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Bei dieser Ausgestaltung ist es unerheblich, ob in dem Geschäftslokal lediglich Pferdewetten oder allgemein alle Sportwetten angeboten werden.(Rn.11)
Orientierungssatz
Vergleiche zu Leitsatz 2 BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 3. Februar 2011, 3 L 60/11.NW, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird
auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das
Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der
Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der
Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV
dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen
Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter
Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin
an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der
Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu
bleiben, überwiegt.
2 Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt
keine abweichende Entscheidung.
3 Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich,
soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als
offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin
weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.
4 Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den
Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre
Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach
kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen
baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über
die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung
untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
5 Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden,
wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81
Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine
Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise
rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende
Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich
eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss
(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A
11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).
6 Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen
R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt
wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO
nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO
sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und
Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue
Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für
die bisherige Nutzung gelten.
7 Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten
liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften
vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede
Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich
ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin,
LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der
Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird
durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung
konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für
eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln
von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde
(Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der
Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend
festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem
Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen
Einschränkung.
8 Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des
Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den
durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt
damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne
dar.
9 Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der
Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße
… für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden,
dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen
Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist
von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros
für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht
geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine
bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1
BauGB vorliegt.
10 Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der
Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als
sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit
die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand
einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen
Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von
Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der
Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften
gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit
der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber
anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und
juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999,
523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02
-, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29
BauGB, Rn. 41).
11 Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich
nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für
Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine
Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen
der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten
sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als
Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen
Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von
Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher
geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-,
Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58;
Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das
Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf
angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne
auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich
während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros
aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in
Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit
gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes
Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die
erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die
Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich
brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den
gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da
diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die
Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl
hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung
als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für
allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH,
Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH,
Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007,
81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ
2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler
a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW,
Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).
12 Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros
kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben.
Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht
insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der
geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die
Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu
aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B
24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).
13 Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten
ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere
Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf
Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten
ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei
Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch
nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem
nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend
umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die
Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den
Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber
den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes
Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die
Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.
14 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich
hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben
habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße
nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen
Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung
als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und
umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines
erneuten Genehmigungsverfahren aus.
15 Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des
Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass
Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist
entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten
können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im
Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer
Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die
Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher
Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer
die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu
fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in
BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten
bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht
normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht
lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine
anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese
Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer
Überprüfung im Genehmigungsverfahren.
16 Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der
Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung
erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der
Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich
erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für
allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich
genehmigungsfähig.
17 Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin
vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig
an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen
allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen
werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des
Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des
Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer
Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in
erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße
festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang
gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden
müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für
allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann.
Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens
noch weiterer Aufklärung.
18 Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer
Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das
besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung
nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet,
dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die
ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht
verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber
denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach
Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats
vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn.
13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die
Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr
nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen
hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf
verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa
100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich
nicht möglich gewesen sei.
19 Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter
Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung -
abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht
anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO
von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene
Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich
rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse
überwiegt.
20 Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m.
§ 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -.
Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten
Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang
des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld.
§ 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet
werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum
Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die
Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr
Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich
aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl.
Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz -
Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da
der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich
nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine
Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als
wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine
Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin
durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem
die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden
soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen
Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar
2010 - 6 B 11030/09.OVG -).
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Der Wert Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47, 53
Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.