Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 224/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-27
Aktenzeichen: 1 Ta 224/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA224.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 3 RVG, § 42 Abs 3 GKG 2004
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum dann auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. (Rn.11)
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Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ludwigshafen, 27. Juli 2010, 1 Ca 731/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
27.07.2010 – 1 Ca 731/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Beschwerdeführer.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehren die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung eines höheren
Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 2006 zu einer
Bruttomonatsvergütung von 1.840,- Euro beschäftigt. Mit Schreiben
vom 10.04.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
außerordentlich fristlos. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor
dem Arbeitsgericht Ludwigshafen mit dem Antrag festzustellen, dass
das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden
war.
3 Mit Schreiben vom 15.04.2010 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis nach ihren Angaben im Kündigungsschreiben
"rein vorsorglich" auch ordentlich. Die Klägerin
erweiterte daraufhin ihre Klage um den Antrag, festzustellen, dass
das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet
worden war, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestand und
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde.
4 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.05.2010 durch
Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010 sowie auf
die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt
nebst Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Lohnes und
die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für die Klägerin.
5 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit
Beschluss vom 27.07.2010 auf 5.520,- Euro für das Verfahren und den
Vergleich festgesetzt. Dieser Wert entspricht 3
Bruttomonatsgehältern der Klägerin.
6 Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
27.07.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigte
mit einem am 03.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung
eines Gegenstandswertes von 7.360,- Euro mit der Begründung, die am
15.04.2010 durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei mit
einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten, da es sich um eine
rechtlich eigenständige und nicht lediglich um eine vorsorgliche
Kündigung gehandelt habe.
7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8 II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist
nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht
erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
9 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
10 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend
mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin bewertet.
11 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei
mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander
haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem
zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen
worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer
des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei
Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist
grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem
durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei
Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren
Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes
durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser
Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen
Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
11.02.2010 - 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf
eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung
möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit
identischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in
einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung
mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die
weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).
12 Im vorliegenden Fall war dem Kündigungsschutzantrag gegen die
weitere Kündigung vom 15.04.2010 kein eigener Wert zuzuerkennen.
Diese Kündigung erfolgte in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit
der ersten Kündigung vom 10.04.2010, welche als außerordentliche
Kündigung ausgesprochen worden war. Die Beklagte schob die zweite,
ordentliche Kündigung vom 15.04.2010 für den Fall der Unwirksamkeit
der ersten, außerordentlichen Kündigung nach, was sich bereits aus
der Wortwahl einer "rein vorsorglich(en)" Kündigung
"zum nächstmöglichen Termin" ergibt. Auch ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte der ordentlichen Kündigung vom
15.04.2010 einen anderen Kündigungssachverhalt zugrunde gelegt
hätte als der außerordentlichen Kündigung vom 10.04.2010. Nach den
oben genannten Grundsätzen wirkte sich die weitere Kündigung daher
nicht gegenstandswerterhöhend aus.
13 Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
14 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4
Satz 3 RVG nicht gegeben.