Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 217/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-26
Aktenzeichen: 1 Ta 217/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1126.1TA217.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 127 Abs 2 S 3 ZPO, § 172 Abs 1 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO, § 78 ArbGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.(Rn.6)
Der Umfang einer Prozessvollmacht und damit auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 29. April 2010, 11 Ca 1818/08, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied
- vom 29.04.2010 - 11 Ca 1818/08 - wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu
tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung
des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
2 Das Arbeitsgericht Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - hat
dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne
Zahlungsbestimmung bewilligt.
3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den
Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine
Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das
Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom
29.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am
03.05.2010, aufgehoben.
4 Mit am 02.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug genommen auf eine nach
seinen Angaben vom Kläger "unmittelbar eingelegte"
Beschwerde und eine Erklärung des Klägers über dessen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Eine Beschwerde des
Klägers ist jedoch nicht zu den Akten gelangt. Auf entsprechende
Mitteilung des Arbeitsgerichts übersandte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Klägers mit
Datum vom 12.05.2010, in dem der Kläger erklärt, Beschwerde gegen
den Beschluss vom 29.04.2010 einzulegen. Des Weiteren erklärte der
Prozessbevollmächtigte, ansonsten sei die Einreichung der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
als Beschwerde zu werten. Das Arbeitsgericht hat dem
Beschwerdeführer hierauf aufgegeben, Belege über seine Einkünfte
und Belastungen vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf
nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht mit
der fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen begründet.
5 II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187,
188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
6 Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1
Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen
einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt,
soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der
Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher
nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt
keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die
Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung
des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.
7 Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall
der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des
beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten
befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung an den
Prozessbevollmächtigten am 03.05.2010 (Bl. 17 des PKH-Heftes). Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006
- 3 AZB 18/06) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz
(Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09)erstreckt sich der Umfang der
Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf
die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO,
wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den
Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem.
§ 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten
erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG sowie LAG, a.a.O.)
8 Die Monatsfrist begann daher mit dem 04.05.2010 zu laufen und
endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 03.06.2010.
9 Eine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist in diesem
Zeitraum nicht bei Gericht eingegangen. Auch hat der
Beschwerdeführer die Einreichung einer Beschwerdeschrift an das
Arbeitsgericht in diesem Zeitraum nicht glaubhaft gemacht (vgl. den
Hinweis des Beschwerdegerichts vom 09.11.2010, auf den der
Beschwerdeführer nicht geantwortet hat).
10 Die erst am 02.07.2010 eingegangene Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwar als
sofortige Beschwerde zu werten, sie ist als solche jedoch
verfristet.
11 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97
ZPO zu verwerfen.
12 Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem
Beschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende
Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des
hierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu
überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig
war, hätte das Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen
Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine Frage der
Begründetheit ist.
13 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine
Veranlassung.