Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer — 1 Ta 13/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 1 Ta 13/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA13.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus.(Rn.9)
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Der in einem Vergleich vereinbarte Verzicht auf Rechtsmittel in einem parallel geführten Kündigungsschutzverfahren begründet keinen Vergleichsmehrwert. Wird in dem Vergleich gleichzeitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, beseitigt diese Regelung den Streit der Parteien über das Rechtsverhältnis und ist damit wertbestimmend, nicht aber der Rechtsmittelverzicht, der dieses Vergleichsergebnis lediglich prozessrechtlich umsetzt. Hierdurch wird auch kein anderes durch Urteil beendetes Verfahren mit erledigt, dessen Wert dann unter Umständen als Mehrwert zu berücksichtigen wäre, da das Parallelverfahren prozessual durch Urteil, nicht jedoch durch den Rechtsmittelverzicht beendet wurde.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 4. Januar 2011, 9 Ca 2182/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2011
- 9 Ca 2182/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
1 I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung
eines höheren Gegenstandswerts für den Gegenstand seiner
anwaltlichen Tätigkeit.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit November 2003 zu einer
monatlichen Vergütung von 1.870,-- € brutto beschäftigt. Mit
Schreiben vom 09.07.2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im Verfahren 9 Ca
1352/19. Dieser Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil
vom 21.10.2010, mit welchem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit
der Kündigung festgestellt und in dem es den Urteilsstreitwert auf
6.150,- Euro festgesetzt hat. Nachdem die Beklagte dem Kläger seit
dem 09.07.2010 kein Gehalt mehr gezahlt hatte, erhob der Kläger im
vorliegenden Verfahren eine weitere Klage auf Zahlung von Vergütung
für die Monate Juli bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 5.474,84
Euro.
3 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 14.12.2010 durch
Vergleich beendet. Darin vereinbarten sie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie
Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Zudem erklärte
die Beklagte unter Punkt 7 einen Verzicht auf Rechtsmittel gegen
das in dem Verfahren 9 Ca 1352/10 ergangene Urteil. Beide Parteien
erklärten zudem ihren Verzicht auf Darstellung von Tatbestand und
Entscheidungsgründe im ergangenen Urteil.
4 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
04.01.2011 den Wert des Verfahrens auf 5.474,84 Euro und den Wert
des Vergleichs unter Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von
einem Bruttomonatsgehalt für die Regelung des Zeugnisanspruches auf
insgesamt 7.344,84 Euro festgesetzt.
5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
10.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am
14.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde
eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichswertes von
13.494,84 Euro und macht dazu geltend, wegen des in dem Vergleich
geregelten Rechtsmittelverzichts bezüglich des Urteils aus dem
Verfahren 9 Ca 1352/10 sei der für dieses Verfahren festgesetzte
Wert von 6.150,- Euro als Mehrwert des Vergleiches anzusetzen. Es
liege zwar wirtschaftliche Identität zwischen dem
Kündigungsschutzantrag des Verfahrens 9 Ca 1352/10 und den im
vorliegenden Fall geltend gemachten Lohnansprüchen vor, jedoch
würden diese wirtschaftlich identischen Ansprüche vorliegend in
zwei getrennten Verfahren verfolgt. Auch habe der Vergleich im
vorliegenden Verfahren die endgültige Beendigung des
Kündigungsschutzverfahrens geregelt.
6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Wert des
Kündigungsschutzverfahren (9 Ca 1352/10) könne wegen
wirtschaftlicher Identität mit den im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Lohnansprüchen keinen Vergleichsmehrwert
begründen.
7 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200, 00 Euro, wie § 33 Abs. 3 S. 1
RVG es erfordert.
8 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die
Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich als
zutreffend. Das Arbeitsgericht hat insbesondere den Wert des
Vergleiches mit 7.344,84 Euro korrekt festgesetzt. Die Erklärung
eines Rechtsmittelverzichts begründet vorliegend keinen
Vergleichsmehrwert.
9 Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines
Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein
Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs
(Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung
beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,
es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein
Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09).
10 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelverzicht als solcher
keinen zusätzlichen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 100 des Vergütungsverzeichnisses
beseitigt. Das in dem Verfahren 9 Ca 1352/10 streitige
Rechtsverhältnis der Parteien, ihr Arbeitsverhältnis, wurde durch
den gesamten "Abfindungsvergleich" geregelt und durch den
Rechtsmittelverzicht nicht tangiert. Im Vergleich haben die
Parteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese
Regelung begründet den wirtschaftlichen Wert der Vereinbarung. Als
rein prozessuale Handlung konnte der Rechtsmittelverzicht das
Arbeitsverhältnis materiell-rechtlich nicht nochmals verändern,
insbesondere nicht beenden und damit Streit oder Ungewissheit über
dieses Rechtsverhältnis beseitigen. Durch den Rechtsmittelverzicht
wurde lediglich auf prozessualer Seite bestimmt, wie das gefundene
wirtschaftliche Ergebnis auch prozessrechtlich zur
Verfahrensbeendigung führt. Eine solche Regelung hat keinen eigenen
zusätzlichen wirtschaftlichen Wert für den Bestand und den Inhalt
des Arbeitsverhältnisses.
11 Durch den Rechtsmittelverzicht wurde auch kein anderes
Verfahren, dessen Wert dann unter Umständen als Mehrwert zu
berücksichtigen wäre, miterledigt. Denn das Parallelverfahren 9 Ca
1352/10 ist mit dem Erlass eines Urteils bereits vor Abschluss des
Vergleichs im hiesigen Verfahren beendet worden.
12 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO
der Beschwerdeführer.
13 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG
nicht gegeben.