Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 Ta 37/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: 3 Ta 37/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0324.3TA37.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 3506 RVG-VV, § 91 ZPO, § 104 ZPO, § 72a ArbGG
Orientierungssatz
Der Prozessbevollmächtigte verdient die Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann, wenn die Beschwerdeerwiderungsschrift zwar zur einem Zeitpunkt gefertigt und eingereicht wird, in dem das Bundesarbeitsgerichts bereits über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, dieser Beschluss jedoch noch nicht an die Parteien zugestellt worden ist.(Rn.23)
(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 22/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. Dezember 2010, 8 Ca 782/09 KL, Beschluss
nachgehend BAG, 18. April 2012, 3 AZB 22/11, Beschluss: Zurückweisung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
(Kostenfestsetzungs-)Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom
16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Gründe
1 I. Im Berufungsverfahren - 3 Sa 750/09 -
vertraten die Rechtsanwälte Dr. R. pp., als Prozessbevollmächtigte
die Beklagte. Gegen das die Berufung des Klägers zurückweisende
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 -, das
am 17.06.2010 zugestellt worden war, legte der (ebenfalls)
anwaltlich vertretene Kläger am 19.07.2010 (Montag)
Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht ein.
Abschriften der (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift vom 19.07.2010
wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem
Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 4 AZN 769/10 - am
27.07.2010 und Abschriften der Beschwerdebegründungsschrift vom
17.08.2010 wurden den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am
27.08.2010 zugestellt (s. dazu jeweils in Kopie die von der
Beklagten mit dem Schriftsatz vom 10.12.2010 in Kopie zu Bl. 300 f.
d.A. gereichten Unterlagen: Begleitschreiben des BAG vom 22.07.2010
- 4 AZN 769/10 - und Empfangsbekenntnis, auf den 27.08.2010
datiert). Mit dem Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 469/10 - wies
das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
vom 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 - kostenpflichtig zurück. Unter dem
03.09.2010 fertigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die
Beschwerdeerwiderung zur Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und
sandten die Beschwerdeerwiderung an das Bundesarbeitsgericht.
Abschriften des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom
25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - wurden den Prozessbevollmächtigten der
Beklagten am 09.09.2010 zugestellt.
2 Auf den Antrag der Beklagten vom 11.10.2010 (Bl. 288 f. d.A.)
und nach Anhörung des Klägers setzte das Arbeitsgericht mit dem
Beschluss vom 16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - (Bl. 304 ff. d.A.) die
nach dem Beschluss des BAG vom 25.08.2010 von dem Kläger an die
Beklagte zu erstattenden Kosten (für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 -) auf 989,60 EUR
(nebst Zinsen) fest.
3 Gegen den am 28.12.2010 zugestellten Beschluss vom 16.12.2010 -
8 Ca 782/09 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 30.12.2010
am 03.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Erinnerung
ein und begründete diese zugleich. Wegen aller Einzelheiten der
Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl.
308 d.A.) verwiesen. Zuvor hatte sich der Kläger bereits mit den
Schriftsätzen vom
4 26.10.2010 (Bl. 292 d.A.),
5 25.11.2010 (Bl. 297 d.A.)
6 zur beantragten Kostenfestsetzung geäußert. Auf den Inhalt der
eben zitierten Schriftsätze wird ebenso verwiesen wie auf die
weiteren schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers, die im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens noch erfolgt sind:
7 Schriftsatz vom 25.01.2011 (Bl. 313 f. d.A.),
8 Schriftsatz vom 09.02.2011 (Bl. 320 d.A.) und
9 Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 324 d.A.).
10 Der Kläger bringt u.a. vor:
11 Soweit hier überhaupt eine Festsetzung von Gebühren in Betracht
komme, könne nur die Gebühr gemäß Nr. 3507 (der Anlage 1 zu § 2
Abs. 2 RVG) angesetzt werden. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf
das Schreiben der ADD/Lohnstelle Ausländische Streitkräfte vom
10.12.2010 (s. Bl. 302 d.A.) geltend, dass die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das
"Revisionsverfahren" (gemeint:
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) im Zeitpunkt der Zustellung der
Beschwerdeschrift nicht bevollmächtigt gewesen seien. Erst
anlässlich des Kostenfestsetzungsverfahrens sowie der Einwendung im
Schriftsatz vom 25.11.2010 habe sich die Prozessbevollmächtigte der
Beklagten einen Auftrag zum Zwecke der Abrechnung erteilen lassen.
Das erscheine missbräuchlich.
12 Zum Zwecke der weiteren Rechtsverteidigung bezieht sich der
Kläger u.a. auf die Entscheidungen des BGH vom 26.01.2006 - III ZB
63/05 - sowie des BAG FA 2004, 84 und des ArbG Koblenz RVGReport
2005, 106.
13 Der Kläger beantragt (sinngemäß; vgl.
Schriftsatz vom 26.10.2010, Bl. 292 d.A.),
14 den Kostenfestsetzungsantrag vom 11.10.2010 zurückzuweisen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Erinnerung vom 30.12.2010 zurückzuweisen.
17 Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts vom
16.12.2010 - 8 Ca 782/09 - nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen
in den Schriftsätzen vom 18.01.2011 (Bl. 310 f. d.A.) und vom
25.02.2011 (Bl. 323 d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im
erstinstanzlichen Antragsverfahren gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO
hatte sich die Beklagte bereits mit den Schriftsätzen vom
11.11.2010 (Bl. 294 f. d.A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 298 f. d.A.)
geäußert, worauf ebenfalls verwiesen wird.
18 Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde
ausgelegt und dieser nicht abgeholfen (Nichtabhilfe-Beschluss vom
07.02.2011 - 8 Ca 782/09 -, Bl. 315 f. d.A.).
19 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
20 II. 1 . Das Rechtsmittel ist als sofortige
Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Der notwendige Beschwerdewert ist erreicht. Die hiernach
zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
21 2. Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage der
im BAG-Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - enthaltenen
Kostenentscheidung (Ziffer 2 des Tenors: Der Kläger hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen) und der dort (Ziffer 3 des
Tenors) ebenfalls enthaltenen Streitwertfestsetzung die vom Kläger
der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht auf den Betrag von
989,60 EUR (nebst Zinsen) festgesetzt (§§ 91 ff. und 104 ZPO).
22 a) Zu den Kosten, die der im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterlegene Kläger der Beklagten
zu erstatten hat, gehört insbesondere die Verfahrensgebühr, die
sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 - verdient haben.
Soweit es um die Verfahrensgebühr geht, sind die Bestimmungen im
Teil 3 Abschnitt 5 der Anlage 1 - Vergütungsverzeichnis (VV) - zu § 2 Abs. 2 RVG (in der seinerzeit geltenden Fassung) heranzuziehen.
Insoweit bestimmt sich der Gebührenanspruch der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem in Nr. 3506 VV
geregelten Gebührentatbestand.
23 Die Prozessvollmacht, die die Beklagte ihren
Prozessbevollmächtigten unstreitig für das Berufungsverfahren - 3
Sa 750/09 - erteilt hatte, ermächtigte die Prozessbevollmächtigten
der Beklagten zur Führung "des ganzen Prozesses" in allen
Instanzen; die Vollmacht endete nicht mit der Beendigung des
Berufungsverfahrens (vgl. Zöller/Vollkommer 27. Auflage, ZPO, § 81
Rz. 2, m. w. N.). Durch die Entgegennahme der Abschriften von
Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründungsschrift sind die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 4 AZN 769/10 - tätig geworden,
- und zwar auftragsgemäß, wie sich dies aus der Bestätigung der ADD
vom 10.12.2010 (Bl. 302 d.A.) ergibt. Zwar wurde die
Beschwerdeerwiderungsschrift bzw. der einen Antrag enthaltene
Schriftsatz vom 03.09.2010 erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und
bei dem Bundesarbeitsgericht eingereicht, als das
Bundesarbeitsgericht bereits den Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN
769/10 - hinsichtlich der Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gefasst hatte. Nach außen
wirksam wurde der BAG-Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 -
nicht vor Zustellung. Abschriften des BAG-Beschlusses vom
25.08.2010 sind den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aber erst
am 09.09.2010 zugestellt worden, - also zu einem Zeitpunkt als der
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
03.09.2010 bereits bei dem Bundesarbeitsgericht eingegangen war
(vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten vom 18.01.2011, Bl. 310 d.A.).
Im Hinblick auf diesen Zeitablauf und die damit verbundene
Unkenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der
Existenz des BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 -
durften die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bzw. die Beklagte
noch die Fertigung des Schriftsatzes vom 03.09.2010 zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten für
erforderlich halten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Aus den Gründen des
Beschlusses des BAG 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - ergibt sich, dass
der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich zur
Fristwahrung eingelegt hatte.
24 b) Aus diesem Grunde ist die 1,6-fache
Verfahrensgebühr nach Nummer 3506 VV RVG nicht nach Nr. 3507 VV RVG
auf den 1,1-fachen Satz zu reduzieren. Insoweit ist der vorliegende
Fall vergleichbar mit dem Sachverhalt, auf den sich der Beschluss
des OLG Sachsen-Anhalt vom 30.04.2009 - 3 WF 224/08 - bezieht. Zwar
befasst sich der OLG-Beschluss vom 30.04.2009 mit den Nummern 3200
und 3201 VV RVG. Gleichwohl kann auf den Beschluss des OLG vom
30.04.2009 zurückgegriffen werden, denn in der vorliegend in
Betracht kommenden Nummer 3507 VV RVG heißt es, dass die Anmerkung
zu Nummer 3201 entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge gilt auch
hier, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten - ungeachtet
der Frage, wann hier bezüglich der Klageabweisung - 8 Ca 782/09 = 3
Sa 750/09 - Rechtskraft eintrat bzw. wann das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 3 AZN 769/10 - endgültig
abgeschlossen war - auf jeden Fall noch zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerwiderung vom 03.09.2010 infolge der Unkenntnis des
BAG-Beschlusses vom 25.08.2010 - 4 AZN 769/10 - berechtigt waren,
für die Beklagte schriftsätzlich auf die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers zu reagieren (OLG Sachsen-Anhalt 30.04.2009 - 3 WF
224/08 - juris Rz. 5 ff.). Gegenteiliges lässt sich aus der vom
Kläger zitierten Rechtsprechung nicht herleiten. Insbesondere ist
dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2005 - 4 Ca
1266/03 - RVGReport 2005, 106 für den vorliegenden Fall nicht zu
folgen (vgl. LAG Hessen 05.05.2006 - 13 Ta 127/06 -; bestätigt von
BAG 24.01.2007 - 3 AZB 31/06 -).
25 c) Im Übrigen (hinsichtlich der Verzinsung und
der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) ist die
Kostenerstattungspflicht des Klägers nicht im Streit.
26 3. Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig
gemäß § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
27 Die Rechtssache bzw. die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat
grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der
Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO).