Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer — 5 TaBV 21/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-04
Aktenzeichen: 5 TaBV 21/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1104.5TABV21.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 1 BetrVG, § 23 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 100 BetrVG, § 101 BetrVG
Orientierungssatz
Der Betriebsrat ist auch bei kurzfristigen Einstellungen oder Versetzungen für ein oder mehrere Tage rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs 3 S 1 BetrVG zu beteiligen. Unterlässt der Arbeitgeber die fristgerechte Unterrichtung, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der personellen Maßnahme gemäß § 23 Abs 3 BetrVG, wenn ein Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät kommt und es sich um eine regelmäßige oder ständige Praxis des Arbeitgebers handelt, so dass in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gravierende Rechtschutzlücken entstehen. In einem derartigen Fall, liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 23 Abs 3 S 1 BetrVG vor.(Rn.94)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 26/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Trier, 11. März 2010, 3 BV 35/09, Beschluss
nachgehend BAG, 27. Juni 2011, 1 ABR 26/11, Beschluss: Einstellung Verfahren (nicht dokumentiert)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der
Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
11.03.2010 - 3 BV 35/09 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.
Gründe
1 I. Die Beteiligten des vorliegenden
Beschlussverfahrens streiten um Mitbestimmungsrechte des
Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung, Versetzung und
Eingruppierung von Arbeitnehmern. Die Antragsgegnerin ist eine
bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der
bei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat.
2 Am 09.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge der
Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 99 BetrVG
ein:
3 Zur Einstellung von Frau G. für den 11.09. als
Krankheitsvertretung und für den 12.09. als Urlaubsvertretung
(Antragsdatum: 08.09.), zur Einstellung von Frau K. für die Zeit
vom 07. bis 12.09. (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 08.09.) sowie
zur Einstellung von Frau S. für die Zeit vom 14. bis 15.09. und 17.
bis 18.09. (Krankheitsvertretung).
4 Am 15.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge auf
Erteilung der Zustimmung ein: Zur Einstellung von Frau K. für den
Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur
Versetzung von Frau A. für den 10.09. (Krankheitsvertretung;
Antragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den
11.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur
Einstellung von Frau S. für den 12.09.2009 (Krankheitsvertretung;
Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau A. für den
11.09.2009 (Antrag nicht datiert), zur Einstellung von Frau K. für
den 09.09.2009 (Krankheitsvertretung; 11.09.), zur Einstellung von
Frau U. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009
(Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau G. für den 11.09.2009
(ohne Angabe eines Grundes; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung
von Frau Gr. (ohne Angabe eines Grundes und einer Zeitbestimmung)
sowie zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 17. bis
19.09.2009 (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 14.09.). Am 29.09.2009
ging beim Antragsteller Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu
folgenden geplanten weiteren Maßnahmen ein: zur Einstellung von
Frau Se. für den 28.09.2009 als Vertretung für eine infolge einer
Betriebsversammlung ausfallende Arbeitskraft sowie zur Einstellung
von Frau S. für den 28.09.2009 aus demselben Grund.
5 Eine Information über die vorläufige Durchführung der zuvor
dargestellten Maßnahmen im Sinne von § 100 BetrVG erfolgte
nicht.
6 Darüber hinaus nahm die Antragsgegnerin nicht für sämtliche bei
ihr beschäftigten Arbeitnehmer/Aushilfen eine Eingruppierung vor,
so dass insoweit auch keine mitbestimmungsrechtliche Einbindung des
Antragstellers erfolgte.
7 Der Antragsteller hat vorgetragen,
8 er werde von der Antragsgegnerin häufig zu spät oder jedenfalls
nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im
Hinblick auf nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführende personelle
Maßnahmen beteiligt, obwohl die Antragsgegnerin rechtzeitig, also
mindestens eine Woche vor Umsetzung der jeweiligen geplanten
Maßnahme, Kenntnis von deren Notwendigkeit gehabt habe oder die
Notwendigkeit jedenfalls habe absehen können. So habe insbesondere
der Urlaub der von Frau Gr. vertretenen Frau M. am 07.09.2009
begonnen und bereits langfristig festgestanden; auch die
Betriebsversammlung, deretwegen Frau S. am 28.09.2009 eingestellt
worden sei, sei langfristig anberaumt gewesen, so dass eine
Zustimmung zu einem entsprechenden Einsatz spätestens eine Woche
vorher habe erfolgen können.
9 Im Hinblick auf den Bereich der Eingruppierung sei zu
beanstanden, dass es insoweit auf den nach § 99 BetrVG zur
Einstellung bzw. Versetzung gestellten Anträgen an Angaben für eine
Eingruppierung völlig fehle oder auf diesen eine Eingruppierung
zwar mit angegeben werde, es sich aber explizit um Anträge zu einer
Einstellung/Versetzung handele. Jedenfalls finde keine
ordnungsgemäße Beteiligung im Hinblick auf vorgenommene
Eingruppierungen statt. Zudem lege die Antragsgegnerin
Eingruppierungen außerhalb des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages
für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vor. Auch Aushilfen seien aber
Arbeitnehmer im Sinne der Gesetze und der vorgenannten
Tarifverträge, so dass ihre Eingruppierung ebenfalls entsprechend
den tariflichen Regelungen zu erfolgen habe und ein Verfahren nach
§ 99 BetrVG unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen
sei.
10 Der Antragsteller hat beantragt,
11 **die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,
in den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße,
M-Stadt, M-Stadt - B-Straße, M-Stadt - A-Straße, N-Stadt -
B-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Stadt, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt
- A-Straße, T-Stadt - B-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt -
P-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt -
B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße,
T-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig
Mitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren
Beschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur
kurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit,
Betriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne
mindestens eine Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1
BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten
zu haben oder den Antragsteller im Sonne einer vorläufigen
personellen Maßnahme zu beteiligen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den im
Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Mitarbeiterinnen und
Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den Antragsteller hiervon
unverzüglich zu unterrichten,
hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.
2a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den
Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße, M-Stadt,
M-Stadt - B-Straße, M-Stadt - A-Straße, N-Stadt - B-Straße, N-Stadt
- R-Straße, O-Stadt, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - A-Straße,
T-Stadt - T-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt
- S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt - B-Straße, C-Stadt,
K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße, T-Stadt - K-Straße,
T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, Einstellungen oder Versetzungen
vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt
hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei
denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine
Einstellung dringend erforderlich machen, geltend, und leitet,
falls der Betriebsrat diese bestreitet hiernach innerhalb von 3
Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG
ein,**
12 2b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Verpflichtung aus 2a) der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe
von bis zu 10.000,00 € anzudrohen;
13 äußerst hilfsweise zu den Anträgen zu 2a) und
2b)
14 festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die
Einstellung
15 - der Frau B. Gr. vom 11.09. und 12.09.2009
16 - der Frau J. S. am 14. und 15.09.2009
17 sowie am 17. und 18.09.2009
18 - der Frau M. K. vom 07.09. bis 12.09.2009
19 sowie vom 17.09. - 19.09.2009
20 - der Frau B. U. vom 28.09. - 02.10.2009
21 - der Frau M. K. vom 28.09. - 02.10.2009
22 - der Frau D. Se. am 28.09.2009
23 - der Frau S. L. vom 28.09. - 01.10.2009
24 - der Frau I. S. am 28.09.2009
25 und durch die Versetzungen
26 - der Frau S. A. vom 29.09. - 12.09.2009
27 - der Frau S. A. am 11.09.2009
28 - der Frau S. G. am 11.09.2009
29 - der Frau C. Gr. am 14.09.2009
30 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt
hat;
31 die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,
in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Eingruppierungen
vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage vorher den Antragsteller
gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen
Zustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sinne einer
vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen,
32 die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,
in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen beschäftigte
Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des Entgelttarifvertrages
des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz einzugruppieren,
33 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen die Ziffern 1 bis 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
10.000,00 € anzudrohen.
34 Die Antragsgegnerin hat beantragt,
35 die Anträge zurückzuweisen.
36 Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,
37 es könne ihr keine Mindestfrist zur Unterrichtung im Sinne von § 99 BetrVG bei Einstellungen und/oder Versetzungen auferlegt werden.
Denn schließlich könnten immer einmal plötzlich akute, dringliche
Fälle auftreten. Der Antragsteller werde zumeist auch bereits vorab
telefonisch informiert, lehne allerdings mittlerweile sämtliche
Anträge pauschal ab, so dass es immer der Einleitung eines
Verfahrens nach § 100 BetrVG bedürfe. Im Hinblick auf die
Vertretung durch Frau S. am 28.09.2009 infolge einer
Betriebsversammlung müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass
die Versammlung langfristig anberaumt gewesen sei.
38 In Bezug auf den Bereich der Eingruppierung treffe sie keine
allgemeine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers, da es eine
Eingruppierung nur bei Tarifbindung des jeweiligen Arbeitnehmers an
den Mantel-, Entgelt-/Gehaltstarifvertrag oder den
Anerkennungstarifvertrag der Antragsgegnerin bedürfe, weil keiner
der zuvor vorgenannten Tarifverträge allgemeinverbindlich sei. Bei
der Einstellung werde eine etwaige Tarifbindung aber gar nicht
erfragt, so dass eine Eingruppierung zunächst nicht erfolge. Auch
gebe es kein kollektives Vergütungsschema, nach dem sie vorgehe, so
dass bei den nicht tarifgebundenen Beschäftigten schlichtweg die
Möglichkeit zu einer Eingruppierung fehle, so dass der
Antragsteller insoweit auch nicht beteiligt werden könne. Mit den
Aushilfen würden feste Bruttomonatsgehälter vereinbart, aber keine
Zuordnung zu bestimmten Gehaltsgruppen, wie dies etwa bei den fest
angestellten Verkaufsstellenverwaltungen der Fall sei, bei denen
eine Eingruppierung im Arbeitsvertrag - Angabe einer Tarifgruppe
bzw. eines Tarifgehalts - vereinbart werde.
39 Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom
11.03.2010 - 3 BV 35/09 - beschlossen:
40 **Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu
unterlassen, in den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt
- C-Straße, M-Stadt, M-Stadt - B.-Straße, M-Stadt - A-Stadt,
N-Stadt B-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Straße, T-Stadt - P-Straße,
T-Stadt - A-Straße, T-Stadt - B-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt
- P-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt
- B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße,
T-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig
Mitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren
Beschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur
kurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit,
Betriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne
mindestens 1 Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1 BetrVG
ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben
oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen
Maßnahme zu beteiligen.**
41 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu
unterlassen, in den unter Ziffer 1) genannten Verkaufsstellen
Mitarbeiterinnen und Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den
Antragsteller hiervon unverzüglich zu unterrichten.
42 Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen ihre Pflichten aus Ziffer 1) und 2) ein
Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 €
angedroht.
43 Im Übrigen werden die Anträge
zurückgewiesen.
44 Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf
Bl. 148 bis 162 d. A. Bezug genommen.
45 Gegen den ihr am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die
Antragsgegnerin - Beschwerdeführerin zu 1. durch am 12.04.2010 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 25.06.2010
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet,
nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom
18.05.2010 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis
zum 01.07.2010 einschließlich verlängert worden war.
46 Der Antragsteller - Beschwerdeführer zu 2. hat gleichfalls gegen
den ihm am 01.04.2010 zugestellten Beschluss durch am 30.04.2010
beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 01.06.2010
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
47 Die Beschwerdeführerin zu 1. wiederholt ihr erstinstanzliches
Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das Arbeitsgericht
den Anträgen stattgegeben habe, seien diese weder zulässig noch
begründet. Weder bestehe ein Rechtsschutzinteresse, noch seien
etwas anderes als unbegründete Globalanträge gegeben. Im Übrigen
seien ohne Weiteres Fälle denkbar, bei denen eine Wochenfrist im
Sinne des § 99 BetrVG nicht eingehalten werden könne. Dann reiche
es aber ohne weiteres aus, den Antragsteller im Nachhinein über
eine personelle Maßnahme und über die Einstellung der aushilfsweise
tätigen Mitarbeiterin für Kurzzeit zu beteiligen. Dies könne ihr
nicht untersagt werden. Der Begriff "unverzüglich" zu
unterrichten (Antrag zu 2.) sei zudem nicht hinreichend bestimmt
und keiner Zwangsvollstreckung zugänglich. Zu beanstanden sei auch
die Androhung eines Ordnungsgeldes.
48 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin
zu 1. wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 25.06.2010
(Bl. 219 bis 223 d. A.) Bezug genommen.
49 Die Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,
50 **der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010,
Az: 3 BV 35/09, wird abgeändert,
die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.**
51 Der Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. beantragt,
52 die Beschwerde zurückzuweisen.
53 Der Beschwerdeführer zu 2. verteidigt die angefochtene
Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Rechtschutzbedürfnis
sei schon deshalb zu bejahen, weil es um häufig im Betrieb
wiederkehrende Rechtsfragen gehe. Vorliegend missachte die
Antragsgegnerin fortgesetzt die Mitbestimmungsrechte des
Antragstellers. Es komme immer wieder vor, dass entsprechende
Verfahren sich vor einer gerichtlichen Entscheidung durch
Zeitablauf erledigten, so dass der Antragsteller keine
Rechtschutzmöglichkeit habe. Die Begründetheit der geltend
gemachten Unterlassungsansprüche folgen daraus, dass die
Antragsgegnerin wiederholt gegen ihre
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG verstoßen
habe und diesbezüglich auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es
entspreche der gängigen Praxis der Antragsgegnerin, dass
Einstellungen und Versetzungen sehr kurzfristig und ohne
Beteiligung des Antragstellers erfolgten. Die Berechtigung der
Anordnung eines Ordnungsgeldes ergebe sich aus der gesetzlichen
Regelung. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des
Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. wird auf die
Beschwerdeerwiderungsschrift vom 27.07.2010 (Bl. 275 bis 280 d. A.)
Bezug genommen.
54 Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der
Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. sein erstinstanzliches
Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Entgelttarifvertrag
für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz gelte für neu einzustellende
Arbeitnehmer sowohl aufgrund betrieblicher Übung als auch unter
Anwendung des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Denn es entspreche der ständigen Praxis der Antragsgegnerin, neu zu
besetzende Stellen unter Hinweis auf die Eingruppierung im
Tarifvertrag für das Bundesland Rheinland-Pfalz auszuschreiben.
Auch gruppiere die Antragsgegnerin neu eingestellte Arbeitnehmer
weiterhin in die Entgelttarifverträge ein.
55 Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers zu
2. wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 01.056.2010 (Bl.
197 bis 200 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 201 bis 208 d. A.) Bezug
genommen.
56 Der Beschwerdeführer zu 2. beantragt,
57 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Trier vom 11.03.2010, AZ. 3 BV 35/09, wird die Antragsgegnerin
verpflichtet, es zu unterlassen, in den
Verkaufsstellen
58 B-Stadt- H-Straße,
59 B-Stadt - C-Straße,
60 M-Stadt,
61 M-Stadt - B-Straße
62 M-Stadt - A-Straße,
63 N-Stadt - B-Straße,
64 N-Stadt - R-Straße,
65 O-Stadt,
66 T-Stadt - P-Straße,
67 T-Stadt - A-Straße,
68 T-Stadt - B-Straße,
69 T-Stadt - F-Straße,
70 T-Stadt - P-Straße,
71 T-Stadt - S-Straße,
72 W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt
73 C-Stadt - B-Straße,
74 K-Stadt, S-Stadt,
75 T-Stadt,
76 T-Stadt - E-Straße,
77 T-Stadt - K-Straße,
78 T-Stadt,
79 T-Stadt,
80 T-Stadt und T-Stadt
81 Eingruppierungen vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage
vorher den Antragssteller gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß
unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den
Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu
beteiligen,
82 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - wird die Antragsgegnerin
verpflichtet, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1) genannten
Verkaufsstellen beschäftigte Mitarbeiter und Aushilfen außerhalb
des Entgelttarifvertrags des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz
einzugruppieren,
83 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - wird der Antragsgegnerin für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 und 2 ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR
angedroht.
84 Die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,
85 die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.
zurückzuweisen.
86 Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen
und hebt insbesondere hervor, trotz ihrer Tarifbindung
(Anerkennungstarifvertrag) gebe es keinen generellen Anspruch des
Antragstellers dahingehend, dass die Antragsgegnerin stets nach den
Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz
eingruppieren müsse. Denn eine Verpflichtung zur tariflichen
Eingruppierung tarifungebundener Mitarbeiter bestehe gerade nicht.
Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch insoweit nicht aus § 87
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wegen des sogenannten Tarifvorrangs gemäß § 87
Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Auch habe sie nicht ohne die
erforderliche Zustimmung des Antragstellers eine andere
Vergütungsordnung geschaffen. Nichts anderes folge aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach sei die Antragsgegnerin
keinesfalls verpflichtet, eine tarifliche Vergütungsordnung auf
nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Die Antragsgegnerin
stelle spätestens seit Januar 2009 weder Aushilfen noch sonstige
neue Arbeitnehmer zu Tarifbedingungen ein, es sei denn die
Arbeitnehmer seien Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Eine solche
Stichtagsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den
gleichen Gründen komme auch eine betriebliche Übung zugunsten neu
eintretender Arbeitnehmer nicht in Betracht.
87 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Antragsgegnerin wird
auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 01.07.2010 (Bl. 230 bis
235 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 236 bis 268 d. A.) Bezug
genommen.
88 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die
Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
89 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
04.11.2010.
90 II. Sowohl die Beschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1. als auch die des Beschwerdeführers zu 2.
sind nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die
Beschwerden sind auch jeweils gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66
Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
91 Die zulässigen Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
92 Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die
Hauptanträge in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig sind. Dies
gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich um Globalanträge
handelt. Denn ein Globalantrag ist als eindeutiges, alle denkbaren
Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend
bestimmt und daher nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er
auch nur einen Sachverhalt mit umfasst, bei dem das begehrte Recht
nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch
oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG
10.03.2009, NZA 2010, 180).
93 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin
zu 1. sind die geltend gemachten Anträge in dem vom Arbeitsgericht
zutreffend festgestellten Ausmaß begründet; im Übrigen dagegen
entgegen der Auffassung des Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2.
nicht.
94 Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem
Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1
BetrVG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner es
unterlässt, in den von ihm konkret benannten Verkaufsstellen
Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, ohne ihn mindestens
eine Woche vorher ordnungsgemäß darüber unterrichtet oder seine
Zustimmung erhalten zu haben, oder ihn zumindest im Sinne einer
vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen. Hält man § 23 Abs. 3 BetrVG nicht schon von vornherein für neben § 101 BetrVG
anwendbar, weil sich diese Regelung im Gegensatz zu § 101 BetrVG
nicht auf die Aufhebung einer konkreten personellen Einzelmaßnahme
richtet, sondern auf die Unterlassung künftiger
mitbestimmungswidriger personellen Maßnahmen des Arbeitgebers
zielt, ist ein solcher Anspruch jedenfalls dann gegeben, wenn ein
Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät kommt und es sich um
eine regelmäßige oder ständige Praxis des Arbeitgebers handelt, so
dass in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gravierende
Rechtschutzlücken entstehen. In einem derartigen Fall, der hier
gegeben ist, liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine
betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 23
Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
95 Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung aus
mehreren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesenen und zum
Entscheidungszeitpunkt noch rechtshängigen Verfahren gefolgert,
dass die Antragsgegnerin - nach ihrem eigenen Sachvortrag -
Einstellungen und Versetzungen häufig nur für einen oder mehrere
Tage vornimmt und diesbezügliche kurzfristige Verträge abschließt,
um urlaubs-, krankheits- oder anders bedingte Ausfälle zu ersetzen,
was zur Folge hat, dass ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG sich entweder vor einer gerichtlichen Entscheidung
erledigt oder gar nicht erst eingeleitet wird, da die Maßnahme
bereits vor der Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
wieder beendet ist. Ihre Aufhebung nach § 101 BetrVG scheidet dann
regelmäßig aus. Es hat die vorgenannte Praxis auch durch die
meisten der konkret im vorliegenden Beschlussverfahren
vorgetragenen Fälle zu Recht bestätigt gesehen; insoweit wird auf
die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der
angefochtenen Entscheidung (S. 10 = Bl. 156 d. A.) zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus hat die
Antragsgegnerin ohne erkennbaren oder substantiiert dargelegten
Grund die Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in zahlreichen
Fällen bei ihren Anträgen auf Zustimmung zur Einstellung und
Versetzung nicht gewahrt; auch insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung
(S. 11 = Bl. 157 d. A.) Bezug genommen. In den dort genannten
Fällen sind die Anträge teilweise schon deshalb nicht ordnungsgemäß
im Sinne von § 99 BetrVG, weil sie keinen Einstellungsgrund bzw.
nicht einmal ein Ausstellungsdatum enthalten. Sofern als
Vertretungsgrund eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den
Anträgen angegeben wird, besteht zwar die Möglichkeit, dass die
Antragsgegnerin erst kurzfristig davon erfahren hat und deshalb die
Wochenfrist nicht einhalten konnte. Dazu hat sie aber keinerlei
konkrete Tatsachen vorgetragen; auch würde dies einen Eingang der
Anträge an einem bzw. mehrere Tage nach Eintritt des
Vertretungsfalls und der beabsichtigten Umsetzung der personellen
Maßnahme nicht rechtfertigen; schließlich hätte sie in diesen
Fällen ein Verfahren nach § 100 BetrVG einleiten müssen, was nicht
der Fall war.
96 Folglich steht fest, dass die Antragsgegnerin wiederholt gegen
ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG
verstoßen hat; das Arbeitsgericht hat sich zu Recht darauf
gestützt, dass entsprechende vergleichbare Problemstel-lungen und
Verfahren immer wieder vor dem erstinstanzlich erkennenden
Arbeitsgericht ausgetragen werden, weil eine Verhaltensänderung
offensichtlich nicht eintritt und auch nicht zu erwarten steht.
Deshalb ist der Antrag zu 1. begründet. Ausnahmefälle, die den
Antrag als Globalantrag als unbegründet erscheinen lassen könnten,
bestehen nicht.
97 Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 2.
stattgegeben. Auch insoweit liegt ein grober Verstoß der
Antragsgegnerin gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten
(§ 100 BetrVG) vor. Der Antragsteller hat im Hinblick auf alle
zuvor in der Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen
Rechtszuges genannten personellen Maßnahme unwidersprochen
vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in keinem dieser Fälle das
Verfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet hat. Zwar kann man eine
solche Verpflichtung unter Umständen für die Fälle verneinen, in
denen sich die personelle Maßnahme bereits vor Ablauf der
Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder erledigt. Dies
betrifft aber nur einen Teil der dort bezeichneten Maßnahmen. So
dauerte etwa die Einstellung von Frau S. (14.08. bis 18.09.), Frau
K. (07. bis 12.09.2009 und 28.09. bis 02.10.) sowie von Frau U.
(28.09. bis 02.10.) länger. Jedenfalls aber, also auch bei den hier
streitgegenständlichen weniger als drei Tage betragenden
personellen Maßnahmen, hat die Antragsgegnerin gegen ihre
Informationspflicht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstoßen.
98 Folglich war der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. für
den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen ihre unter Ziffer 1.
und 2. festgestellten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld anzudrohen,
dass mit 1.500,00 EUR für jeden Einzelfall als angemessen und
ausreichend anzusehen ist.
99 Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 1.
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhalts. Denn es macht (Beschwerdebegründung vom
25.06.2010 = Bl. 219 bis 223 d. A.) lediglich deutlich, dass die
Antragsgegnerin die von der Kammer für völlig zutreffend gehaltene
Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht teilt. Es werden weder
nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen neue
substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, noch rechtliche
Erwägungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere
Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
100 Folglich war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1.
zurückzuweisen.
101 Aber auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist
unbegründet.
102 Das gilt zunächst für den Antrag zu 3. Das Arbeitsgericht hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorbringen des
Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. nicht ersichtlich ist, dass
die Antragsgegnerin Eingruppierungen vornimmt, ohne ihn
ordnungsgemäß zu beteiligen. Soweit er sich auf die
Versetzungsanträge hinsichtlich Frau L. und Frau Th. bezieht, ist
davon auszugehen, dass bei einer Versetzung keine Eingruppierung
erfolgt. Denn unter einer Eingruppierung ist die erstmalige, d. h.
zeitnah zur Einstellung erfolgende Festsetzung der entsprechenden
Lohngruppe zu verstehen. Insoweit ist nicht erkennbar, warum sich
die Vergütung bzw. ein erfolgte Eingruppierung ändern soll, nur
weil die beschäftigte Person von einer Verkaufsstelle in eine
andere versetzt wird. Soweit der Antragsteller in Bezug auf Frau
Th. vorträgt, über den Versetzungsantrag zum ersten Mal überhaupt
Unterlagen über die Arbeitnehmerin erhalten zu haben, ist nicht
nachvollziehbar, warum Frau Th. wohin einzugruppieren gewesen sein
sollte. Für sie, für Frau L. und insgesamt für alle übrigen - vom
Antragsteller nicht näher benannten - Beschäftigten gilt, dass eine
Eingruppierung zum Beispiel in den Entgelt-, Lohntarifvertrag für
den Einzelhandel Rheinland-Pfalz, ggf. über den Weg des
Anerkennungstarifvertrages der Antragsgegnerin veranlasst sein
muss. Eine solche Veranlassung folgt nicht bereits aus § 99 BetrVG,
sondern es bedarf dazu einer Grundlage durch Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (Bezugnahmeklausel).
Insoweit lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine
Tatsachen entnehmen, vielmehr geht er wohl davon aus, dass alle bei
der Antragsgegnerin Beschäftigten einzugruppieren sind. Auf den
Einwand der Antragsgegnerin, dazu sei eine Tarifbindung der
entsprechenden Beschäftigten notwendig, die bei der jeweiligen
Einstellung aber gar nicht abgefragt und daher eine Eingruppierung
zunächst auch nicht vorgenommen werde, hat er sich nicht geäußert.
Die hier in Betracht kommenden Tarifverträge sind alle nicht
allgemeinverbindlich; auch existiert bei der Antragsgegnerin keine
allgemeine Vergütungsordnung, in die die nicht gebundenen
Arbeitnehmer ggf. einzugruppieren wären. Eine rechtliche Grundlage,
auf der der Antragsteller eine Eingruppierung begehren könnte, ist
folglich mit dem Arbeitsgericht nicht ersichtlich. Dass die
Antragsgegnerin - infolge Arbeitsvertrages oder Tarifbindung -
einzugruppierende Arbeitnehmer ohne seine ordnungsgemäße
Beteiligung eingruppiert hätte, hat der Antragsteller selbst nicht
vorgetragen.
103 Folglich fehlt es für einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG an einem nachgewiesenen oder jedenfalls substantiiert
vorgetragenen mitbestimmungswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin,
so dass der Antrag zu 3. unbegründet ist.
104 Nichts anderes gilt für den Antrag zu 4., mit der
Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. erreichen will, dass die
Antragsgegnerin keine Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des
Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz
eingruppiert.
105 Insoweit fehlt es an hinreichenden konkreten Tatsachen, die das
Antragsbegehren stützen könnten. So ist bereits unklar, ob der
Antragsteller davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe sämtliche
Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren und auf dieser
Grundlage eine Eingruppierung außerhalb des Entgelttarifvertrages
unterbinden will, oder ob er davon ausgeht, die Antragsgegnerin
habe nur bestimmte Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren,
dies dann aber ausschließlich in den Entgelttarifvertrag. In beiden
Fällen ist der Antrag unbegründet.
106 Geht man davon aus, die Antragsgegnerin hätte sämtliche
Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren, folgt die
Unbegründetheit dieses Antrags bereits aus den zu Antrag 3.
dargelegten Gründen. Für eine Eingruppierungspflicht bedarf es
einer besonderen Grundlage in Gestalt eines Tarifvertrages, einer
Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Da eine solche Grundlage jedenfalls für die nicht tarifgebundenen
Beschäftigten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist und vom
Antragsteller auch nicht vorgetragen wurde, da zudem eine
Vergütungsordnung bei ihr unstreitig nicht existiert, trifft sie
keine Eingruppierungsverpflichtung, so dass der Antrag nach den
Ausführungen zum Globalantrag insgesamt unbegründet ist.
107 Sollte der Antrag dahin zu verstehen sein, dass er sich nur auf
diejenigen Mitarbeiterinnen und Aushilfen beziehen soll, für die
tatsächlich eine Eingruppierungspflicht besteht, ist er bereits
deswegen in vollem Umfang unbegründet, weil der Antragsteller in
keiner Weise dargelegt hat, dass und in welchen Fällen die
Antragsgegnerin solche tatsächlichen einzugruppierenden
Beschäftigten nicht oder jedenfalls außerhalb des
Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz
eingruppieren würde oder eingruppiert hätte. Insoweit hat die
Antragsgegnerin - unwidersprochen - vorgetragen, wer
einzugruppieren sei, werde auch unter ordnungsgemäßer Beteiligung
des Antragstellers eingruppiert.
108 Auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu 2.
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der
Beschwerdeführer zu 2. die von der Kammer für voll inhaltlich
zutreffend erachtete Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht
teilt. Da weder neue, nach Inhalt, Ort; Zeitpunkt und beteiligten
Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, noch
rechtliche Argumente, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen
könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
109 Nach alledem war auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.
zurückzuweisen.
110 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.