VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer — 4 K 108/11.NW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: 4 K 108/11.NW
ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0511.4K108.11.NW.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 4 InfFrG RP, § 4 Abs 1 InfFrG RP
Leitsatz
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§ 2 Abs. 4 LIFG (juris: InFrG RP) trifft u.a. für Strafverfolgungsbehörden eine spezielle Regelung im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 LIFG (juris: InFrG RP).(Rn.18)
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Der Begriff "Strafverfolgungsbehörde" im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG (juris: InFrG RP) ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst neben der Staatsanwaltschaft auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird.(Rn.21)
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Auf § 4 Abs. 1 LIFG (juris: InFrG RP) ( kann kein Auskunftsanspruch gestützt werden, die Kosten eines Polizeieinsatzes zur Auffindung und Festnahme eines Straftäters mitzuteilen.(Rn.25)
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 2 vergleiche OVG Münster, Urteil vom 7. Oktober 2010, - 8 A 875/09 -.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Informationen, die im
Zusammenhang mit Polizeieinsätzen gegen einen Straftäter entstanden
sind.
2 Am 2. September 2010 nahmen Beamte der Polizeiinspektion
Ludwigshafen I in Ludwigshafen den 24-jährigen Straftäter A fest.
Am darauf folgenden Tag sollte Herr A dem Haftrichter in
Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem Zweck holten ihn drei
Polizeibeamte aus dem Gewahrsamseinrichtung der Polizeiinspektion
Ludwigshafen I ab und verbrachten ihn in einem Zivilfahrzeug nach
Frankenthal. Dabei saßen zwei Polizeibeamte auf den Vordersitzen
sowie ein Polizeibeamter und Herr A auf den Rücksitzen des Autos.
Herr A war mit den dienstlich gelieferten Handfesseln auf dem
Rücken fixiert und dem 3-Punkt-Gurt gesichert. Als das Auto in
Frankenthal in der A-Straße an einer roten Verkehrsampel anhalten
musste, gelang Herrn A die Flucht aus dem Auto. Zwei Beamte nahmen
dessen Verfolgung auf; Herr A konnte jedoch untertauchen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird auf die
Einsatzberichte der beteiligten Polizeibeamten verwiesen (s. Blatt
8 – 14 der Verwaltungsakte).
3 Noch am Abend des 3. September 2010 brach Herr A in die Wohnung
der Klägerin ein, verübte einen Diebstahl und zerstörte
verschiedene Einrichtungsgegenstände. Am 4. September 2010 konnte
Herr A nach einer aufwendigen Suchaktion, an der zahlreiche
Polizeibeamte beteiligt waren und bei der auch Hubschrauber zum
Einsatz kamen, wieder festgenommen werden.
4 Wegen der Ereignisse wurden Strafverfahren gegen die drei
Polizeibeamte eingeleitet, die jedoch später eingestellt wurden.
Herr A wurde wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt.
5 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bat die Klägerin um Auskunft
nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - über die Kosten
der polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Dieses Begehren
der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010
ab.
6 Dagegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2010 Widerspruch ein,
den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011
zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar bestehe
nach § 4 Abs. 1 LIFG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu
vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Zusammenstellung der
Kosten des Einsatzgeschehens vom 3./4. September 2010 sei aber
weder beim Polizeipräsidium Rheinpfalz noch an anderer Stelle
vorhanden und könne auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand
beschafft werden. Es werde im Zusammenhang mit derartigen Einsätzen
keine Kostenaufstellung durch die Polizei angefertigt, sondern die
vorhandenen Ressourcen der Polizei würden genutzt und die Kosten
des einzelnen Einsatzes seien in den jährlichen Gesamtkosten
enthalten. Auch die Freiheit des Zugangs zu Informationen nach dem
LIFG führe nicht dazu, dass solche Kosten zur Information einzelner
Bürger konkret ermittelt werden müssten. Ferner stünden dem
Begehren der Klägerin schutzwürdige Interessen betroffener Dritter
bzw. höherrangige öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 3 LIFG entgegen. Hier seien Belange der öffentlichen Sicherheit
tangiert, sollte dem Informationsinteresse der Klägerin im
Einzelnen entsprochen werden. Bei korrekter und vollständiger
Berechnung der Kosten seien Rückschlüsse auf die Anzahl der
eingesetzten Kräfte und verwendeten Einsatzmittel, insbesondere der
verwendeten Hilfsmittel möglich. Sensible verwaltungsinterne
Abläufe wie Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und
Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei,
Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle und
Fahndungslagen seien vor dem Bekanntwerden zu schützen, da interne
polizeiliche Tätigkeit offengelegt würden. Eine entsprechende
detaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität
polizeilicher Arbeit führen. Insbesondere die Offenbarung der
Anzahl von eingesetzten Kräften sei aus einsatztaktischen Gründen
nicht möglich.
7 Die Klägerin hat am 3. Februar 2011 Klage erhoben. Sie trägt
vor, sie wünsche Auskunft über die drei Polizeieinsätze vom 2., 3.
und 4. September 2010. Am 3. September 2010, einem sehr belebten
Markttag in Frankenthal, sei es dem „gefährlichen“
Intensivtäter A um 10.18 Uhr während eines verkehrsbedingten
Haltens in der A-Straße, einer der belebtesten Frankenthaler
Straßen, gelungen, aus einem mit drei Polizisten besetzten
Polizeiauto zu entspringen. Die anschließend eingeleitete
Polizeisuchaktion mit Hubschrauber, Polizeispürhund, zahlreichen
Polizisten, 10 Polizeiautos sei kurz nach 13 Uhr abgebrochen
worden, ohne dass den Anwohnern irgendeine Information gegeben
worden sei. Um sich Geld und (Ver-)Kleidung zu beschaffen, sei Herr
A in der Nacht in ihr Wohnhaus eingebrochen und habe dabei
erheblichen materiellen und vor allem immateriellen Schaden
angerichtet.
8 Aus der Flucht eines „gefährlichen“, bereits
einschlägig polizeibekannten Intensivtäters aus dem
Polizeigewahrsam ergäben sich erhebliche Gefahren für Leben,
körperliche Unversehrtheit und Eigentum ahnungsloser Bürger.
Angesichts dieser realen Gefahren sei es unbegreiflich und
empörend, dass besonders gefährdete Anwohner von den zuständigen
Behörden nicht informiert und vor allem nicht gewarnt würden. Es
liege im öffentlichen Interesse, dass die zuständigen Behörden
klare Auskünfte geben müssten über Gefahren, die die Sicherheit der
Bürger bedrohen. Für sie oder ihre Nachbarn hätte der Vorfall noch
sehr viel schlimmer ausgehen können.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2010
und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2011 zu verpflichten,
Auskunft über die Kosten der insgesamt drei Polizeisuchaktionen vom
2., 3. und 4. September 2010 zu erteilen, die zur Festnahme des
Täters A führten.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung verweist er auf die ergangenen
Entscheidungen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die
Verpflichtung des Beklagten, ihr Auskunft auf der Grundlage des
Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
– LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296)
zugänglich zu machen. Für Rechtsstreitigkeiten über
Auskunftsansprüche nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist
gemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
16 Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat
keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der von ihr mit
ihrem Antrag vom 11. Oktober 2010 begehrten Informationen gemäß § 4
Abs. 1 LIFG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November
2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person
des Privatrechts gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen
amtlichen Informationen. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass dieses
Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt,
soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form
Verwaltungstätigkeit ausüben. Die Kammer braucht hier nicht zu
prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gegeben
sind. Denn das LIFG ist - worauf das Gericht die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - im vorliegenden Fall schon
nicht anwendbar.
18 Dies folgt aus § 2 Abs. 4 LIFG, der u.a. für
Strafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 LIFG eine
spezielle Regelung enthält. Zu den Strafverfolgungsbehörden im
Sinne des § 2 Abs. 4 LIFG zählt auch die Polizei, wenn sie zum
Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend
(präventiv) tätig wird ( 1. ). Hier ist die Polizei
gegenüber Herrn A repressiv tätig geworden, so dass der
Anwendungsbereich des LIFG nach § 2 Abs. 4 LIFG nicht eröffnet ist
( 2. ).
19 1. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG gilt dieses Gesetz für
den Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte,
Strafverfolgungs - und
Strafvollstreckungs behörden nur, soweit
sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese
Bestimmung ist eine Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 1 LIFG. Mit
dem in § 2 Abs. 4 LIFG verwendeten Begriff der
„Verwaltungsaufgaben“ ist die Verwaltungstätigkeit im
materiellen Sinne gemeint. Dies bedeutet, dass der gesamte Bereich
der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit
dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein soll, nicht aber
die Tätigkeit der genannten Behörden, soweit sie materiell
verwaltender Art ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.
Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris).Diese Regelung verdeutlicht den
Willen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive
herzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen
Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen (s. LT-Drucksache
15/2085, Seite 11 f.).
20 Strafverfolgung ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bis zur
Anklageerhebung (§ 152 StPO), Strafvollstreckung ist die Einleitung
und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung durch die
Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, § 451 StPO). Da die
Ausübung derartiger Tätigkeiten keine „öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit“ im Sinne des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist, hat die Sonderregelung des
§ 2 Abs. 4 LIFG lediglich eine klarstellende Funktion (vgl.
Friedersen/Lindemann, IFG Schleswig-Holstein, 2000, § 3 Anm.
7).
21 Zu den „Strafverfolgungsbehörden“ zählen alle
Behörden, die der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Hierzu
gehören zunächst die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen,
in den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften. Der
Begriff „Strafverfolgungsbehörde“ im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG ist aber in einem funktionellen Sinne zu verstehen und
erfasst auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur
Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -,
juris). Bestimmte - durch Gesetz oder Verordnung festgelegte -
Polizeibeamte werden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zur Unterstützung bei der
Strafverfolgung tätig. In Rheinland-Pfalz sind u.a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. Seite 509) i.d.F.
vom 19. Oktober 2005 (GVBl. Seite 490) aufgeführten
Polizeibeamten(gruppen) - vom Polizeimeister/Polizeimeisterin bis
zum Kriminaloberrat/Kriminaloberrätin - solche Ermittlungspersonen.
Werden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig
und auf Auftrag; sie sind „verlängerter Arm der
Staatsanwaltschaft“ (Meyer-Gossner, StPO, 53. Auflage 2010, § 163 Rn. 1; BVerwG, NJW 1975, 893).
22 Aber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der
Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist
anerkannt, dass sie "verlängerter Arm der
Staatsanwaltschaft" sind, weil sie bei der alltäglichen
Kriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur
selbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung
der Staatsanwaltschaft rechnen dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris m.w.N.).
23 Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 LIFG sprechen dafür, dass der
Begriff der „Strafverfolgungsbehörde“ die Polizei
einschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die
staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die
strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2
Abs. 4 LIFG von vornherein dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen
sein. Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung
aber im gleichen Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie
handelt - wie ausgeführt - als deren „verlängerter
Arm“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive
Handeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu
bewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des
Gesetzes erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.
Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris).
24 2. Hiervon ausgehend ist das LIFG vorliegend
nicht anwendbar. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den
fraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht
präventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern
repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift
haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diesem Ziel
dienten die in Rede stehenden Einsätze. Herr A, der mehrere
Raubstraftaten begangen hatte, sollte dem Haftrichter in
Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem (repressiven) Zweck
verbrachten ihn drei Polizeibeamte der Polizeiinspektion
Ludwigshafen I in einem Fahrzeug nach Frankenthal, wo es Herrn A
gelang, aus dem Auto zu fliehen. Die anschließend eingeleitete
Polizeisuchaktion mit Hubschraubern, Polizei-spürhunden und
Polizisten erfolgte primär zu dem – ebenfalls repressiven
– Zweck, Herrn A wieder zu inhaftieren.
25 Ist damit das LIFG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar,
kommt es nicht mehr darauf an, ob dem von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch möglicherweise entgegen steht, dass der
Informationsanspruch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 LIFG nur auf
die bei der Behörde bereits vorliegenden Informationen zielt, aber
keine Verpflichtung der Behörde zur Beschaffung der gewünschten
Information besteht (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 12). Ebenfalls
keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, auf die sich der Beklagte ebenfalls berufen
hat, vorliegt.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 Beschluss
29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 €
festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
30 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden;
hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.