Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10. Kammer — 10 Ta 79/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: 10 Ta 79/11
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.10TA79.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 115 Abs 3 ZPO, § 120 Abs 4 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Februar 2011, Az.: 4 Ca
1682/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I. Der 1966 geborene Kläger ist verheiratet und
Vater von drei Kindern (geb. 1990, 1996 und 1998). Er war bei der
Beklagten seit 1987 als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem
durchschnittlichen Monatslohn von € 2.600,00 brutto
beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.08.2010 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum
31.05.2011. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer
Kündigungsschutzklage. Außerdem stellte er einen
Weiterbeschäftigungsantrag, einen Antrag auf Entfernung einer
Abmahnung sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das
Arbeitsgericht bewilligte ihm durch Beschluss vom 21.10.2010
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung.
2 Der Prozess endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich
gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 25.11.2010. Danach wird das
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 31.05.2011
enden. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger mit dem Lohn für
den Monat Mai 2011 eine Abfindung in Höhe von € 9.000,00
brutto zu zahlen. Der Nettobetrag wird sich nach der Berechnung des
Klägers auf € 7.116,48 belaufen.
3 Mit Beschluss vom 09.02.2011 änderte das Arbeitsgericht den
Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 21.10.2010 dahin ab,
dass der Kläger am 15.06.2011 einen einmaligen Betrag von €
892,48 an die Landeskasse (auf die insgesamt an seinen Rechtsanwalt
gezahlten € 1.094,21) zu zahlen hat. Hiergegen richtet sich
die sofortige Beschwerde des Klägers, die er am 25.02.2011
eingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4 Der Kläger macht geltend, die vom Arbeitsgericht herangezogene
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2006 (3 AZB 12/5)
stamme aus dem Jahr 2006. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen habe
diese Entscheidung erst seit Ende des Jahres 2010 angewendet.
Seinem Prozessbevollmächtigten, der schwerpunktmäßig beim
Arbeitsgericht Ludwigshafen tätig sei, sei kein einziger Fall
bekannt. Er habe auf die Fortsetzung der vierjährigen Praxis
vertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass ihm die
Abfindungssumme ungeschmälert verbleibt.
5 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
6 II. Die form- und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127
Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache
jedoch nicht begründet.
7 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die ursprünglich getroffene
Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO geändert, da sich
die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich ändern werden. Dem Kläger wird Ende Mai
2011 in Form der Abfindungszahlung ein Vermögenswert zufließen, den
er gemäß § 115 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Tragung der Kosten der
Prozessführung einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Beschluss vom 24.04.2006 (3 AZB 12/05 - NJW 2006, 2206) und des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschlüsse vom
26.06.2009 - 9 Ta 137/09; vom 24.06.2009 - 6 Ta 133/09; vom
16.01.2008 - 7 Ta 4/08) sind die für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen Vermögen i.S.d. § 115
Abs. 3 ZPO, § 11 a Abs. 3 ArbGG. Es ist einzusetzen, soweit dies
zumutbar ist. Auszugehen ist hierbei zunächst vom Nettobetrag der
gezahlten Abfindung. Der Einsatz des so erzielten Vermögens ist
allerdings nicht in vollständiger Höhe zumutbar i.S.d. § 115 Abs. 3
ZPO. Vielmehr ist dem Arbeitnehmer ein Schonbetrag zu belassen,
dessen Höhe nach einer typisierenden Betrachtungsweise in Anlehnung
an die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der
Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen
ist (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BAG vom 24.04.2006, LAG
Rheinland-Pfalz vom 16.01.2008, a.a.O.). Vorliegend errechnet sich
ein Schonvermögen von € 6.224,00 (doppelter Freibetrag für den
Kläger € 2.600 x 2, Freibetrag für Ehefrau und drei Kinder
€ 256,00 x 4). Unter Berücksichtigung dieses Schonvermögens
wird dem Kläger von der am 31.05.2011 fälligen Abfindung - wenn sie
tatsächlich gezahlt wird - ein Restnettobetrag von € 892,48
verbleiben, den er an die Landeskasse zu leisten hat, um einen Teil
der Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die die Landeskasse getragen
hat.
9 Die Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch. Durch den
angefochtenen Beschluss wird kein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers enttäuscht. Der Kläger kann nicht darauf vertrauen, dass er
die Abfindung - wenn sie ihm Ende Mai 2011 tatsächlich zufließt -
nicht einsetzen muss, um einen Teil der Prozesskosten
zurückzuzahlen. Er kann sich jetzt bereits darauf einstellen, dass
er am 15.06.2011 einen Betrag von € 892,48 an die Landeskasse
zu zahlen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.), der auch das
Arbeitsgericht Ludwigshafen folgt, dass eine Abfindung einzusetzen
ist, wenn sie das Schonvermögen überschreitet. Die Rechtslage hat
sich nicht geändert. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger
nicht berufen.
10 III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von
§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten
Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.