Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer — 9 Sa 678/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: 9 Sa 678/10
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.9SA678.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 22 AGG
Leitsatz
Der Umstand, dass der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis eine vom Arbeitnehmer als Merkmalsträger geforderte Auskunft über die Gründe einer ungünstigeren Behandlung nicht erfüllt, kann jedenfalls zusammen mit anderen Tatsachen das Vorliegen einer vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lassen.(Rn.42)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 364/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 14. Juli 2010, 1 Ca 218/10, Urteil
nachgehend BAG, 21. Juni 2012, 8 AZR 364/11, Urteil: Zurückverweisung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz vom 14.07.2010, Az.: 1 Ca 218/10, teilweise
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 08.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.491,50 Euro
brutto abzüglich von 3.213,92 Euro netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die
Beklagte zu 65 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin Ansprüche auf
Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG unter dem
Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft
weiter.
2 Die am 05.02.1978 in der Türkei geborene Klägerin war seit dem
01.02.2008 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten, die insgesamt
elf Bezirksverwaltungen betreibt, in deren Bezirksverwaltung in
A-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.569,00 €
beschäftigt. In der Bezirksverwaltung A-Stadt werden 155
Mitarbeiter beschäftigt. Insgesamt beschäftigt die Beklagte 1800
Mitarbeiter. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der
Arbeitsvertrag vom 25.01.2008, demzufolge das Arbeitsverhältnis
zunächst vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2008 nach § 14 Abs. 2 TzBfG
i. V. m. § 30 BG-AT befristet war. Mit Änderungsvertrag vom 11.
November 2008 vereinbarten die Parteien eine befristete
Weiterbeschäftigung der Klägerin für den Zeitraum 01.11.2009 bis
31.01.2010. Im Anschluss an diese zweite Befristung wurde die
Klägerin nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen. Kurz nach
der Klägerin wurde im März 2008 ebenfalls befristet die
Mitarbeiterin Z. eingestellt. Deren Arbeitsverhältnis wurde im März
2009 entfristet. Ebenso wurde das Arbeitsverhältnis der
Mitarbeiterin Y. entfristet. Diese wurde sodann für ein
Fortbildungsangebot ausgewählt, welches sich laut betrieblichem
Aushang der Beklagten (Bl. 27 d. A.) an fest angestellte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltung A-Stadt
richtete. In der Bezirksverwaltung A-Stadt wurden während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin außer der Klägerin keine
weiteren Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft beschäftigt. In den
weiteren Bezirksverwaltungen werden zahlreiche Mitarbeiter
ausländischer Herkunft aus 13 verschiedenen Nationen beschäftigt.
In der Bezirksverwaltung A-Stadt wurde vom 18. Februar bis zum 6.
Februar 2009 eine Praktikantin türkischer Herkunft beschäftigt.
3 Nach Ihrem Ausscheiden bei der Beklagten war die Klägerin bis
16.05.2010 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von
3.213,92 € netto für den Zeitraum 01.02. bis 16.05.2010. Ab
17.05.2010 hat die Klägerin eine anderweitige Beschäftigung
gefunden.
4 Unter dem 31.01.2010 erteilte die Beklagte der Klägerin ein
Arbeitszeugnis (Bl. 96 d. A.). In diesem heißt es: "Frau A.
erledigte die ihr übertragenen Aufgaben selbständig, sicher,
termingerecht und zu unserer vollsten Zufriedenheit".
5 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009, auf
das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 28 ff.
d. A.), forderte die Klägerin die Beklagte u. a. auf, die Ablehnung
der Entfristung des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen und zu
erläutern. Zugleich machte sie Schadensersatz und Entschädigung
nach § 15 AGG geltend. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten
vom 13. Januar 2010 (Bl. 33 f. d. A.) antwortete die Beklagte wie
folgt:
6 "Unsere Mandantschaft hat sich dazu entschlossen, das
Arbeitsverhältnis Ihrer Mandantin nach dem Ablauf der zeitlichen
Befristung am 31. Januar 2010 nicht weiter fortzusetzen. Hierzu
bedarf es keiner Begründung.
7 Entgegen der Auffassung Ihrer Mandantin liegt kein Indiz für
eine Benachteiligung wegen ihrer "ethnischen Herkunft"
vor. Bei unserer Mandantin sind derzeit zahlreiche ausländische
Arbeitnehmer aus etwa 13 Nationen tätig. Die ethnische oder
religiöse Herkunft Ihrer Mandantin hat bei der Entscheidung unserer
Mandantschaft, das befristete Arbeitsverhältnis nicht zu
verlängern, keine Rolle gespielt."
8 Mit ihrer am 2. Februar 2010 beim Arbeitsgericht Mainz
eingegangen Klage hat die Klägerin Klage auf Schadensersatz und
Entschädigung erhoben.
9 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend
gemacht:
10 Bei der Entscheidung, ihr Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern,
sei sie wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden.
Hierfür spreche die Entfristung des Arbeitsverhältnisses der
Mitarbeiterin Z.. Ihr gegenüber habe der Leiter der
Bezirksverwaltung A-Stadt am 11.09.2009 hingegen mitgeteilt, dass
das Arbeitsverhältnis aufgrund des Entfalls von Fallzahlen im Zuge
der Fusion mit einer anderen Berufsgenossenschaft ende, da ihre
Stelle wegfalle. Der Leiter der Bezirksverwaltung habe auch
erklärt, sie könne sich auf die am 11.09.2009 ausgeschriebene
Fortbildungsstelle nicht bewerben, da sich die Ausschreibung nur an
fest angestellte Beschäftigte richte. Der Arbeitsvertrag der sodann
für die Fortbildungsstelle ausgewählten Mitarbeiterin Y. sei
kurzerhand entfristet worden, um dieser Mitarbeiterin eine
Bewerbung auf die ausgeschriebene Fortbildungsstelle zu
ermöglichen. Weiteres Indiz sei die Nichtbeschäftigung von weiteren
Beschäftigten aus dem islamischen Kulturkreis oder ausländischer
Herkunft. Maßgeblich seien insoweit die Verhältnisse in der
Bezirksverwaltung A-Stadt, nicht die in anderen
Bezirksverwaltungen. Soweit die Beklagte behaupte, die Klägerin sei
nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden,
weil man wegen häufiger Fehler mit ihrer Arbeit unzufrieden sei,
treffe dies nicht zu. Sie - die Klägerin - sei lediglich in einem
Personalgespräch in der zweiten Oktoberhälfte 2008 auf zwei oder
drei kleinere Ungenauigkeiten angesprochen worden. Dies scheide
aber als Grund für die Nichtverlängerung des Vertrages bereits
deshalb aus, weil ihr Arbeitsverhältnis kurz nach diesem
Personalgespräch mit Verlängerungsvertrag vom 11.11.2008 verlängert
worden sei. In dem gesamten weiteren Arbeitsverhältnis habe sie
keinen nennenswerten Fehler mehr gemacht.
11 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
12 **die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine
angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ab
Klageerhebung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts
gestellt, sollte aber mindestens 5.000,00 € betragen;
die Beklagte zu verurteilen, ab Februar 2010 monatlich 1.569,00
€ brutto als Schadenersatz an die Klägerin zu
bezahlen.**
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht,
16 eine Benachteiligung wegen der Herkunft liege nicht vor. Dies
ergebe sich bereits aus der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
aus 13 verschiedenen Nationen. Ethnische Aspekte spielten bei ihrer
Personalentscheidung keine Rolle. Maßgeblicher Grund für die
Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses sei die große
Fehlerhäufigkeit der Sachbearbeitung der Klägerin. Hierüber sei mit
der Klägerin anlässlich mehrerer Personalgespräche gesprochen
worden.
17 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 14.07.2010, AZ: 1 Ca
218/10, die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst
ausgeführt:
18 Ersatz des Vermögensschadens könne die Klägerin bereits deshalb
nicht verlangen, da sie nach ihrem eigenen Sachvortrag
zwischenzeitlich eine neue Tätigkeit aufgenommen habe, sie aber
gleichwohl ungekürzt dasjenige verlange, das sie bei Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verdient hätte. Zudem
reichten die von ihr behaupteten Indizien selbst wenn deren
Richtigkeit unterstellt werde, nicht aus, um eine Diskriminierung
gerade wegen ihrer Herkunft und/oder Religionszugehörigkeit zu
belegen. Der Verweis auf die Entfristung des Arbeitsvertrages der
Mitarbeiterin Z. begründe kein solches Indiz. Es sei nicht
ersichtlich, dass diese Personalentscheidung sachwidrig gewesen
sei. Selbst eine sachwidrige Besserstellung einer einzelnen
Mitarbeiterin wäre kein Indiz dafür, dass diese Besserstellung
gerade wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt wäre. Im
Arbeitsleben komme es vielmehr durchaus vor, dass ein Arbeitnehmer
aus vielfältigen nachvollziehbaren, aber dennoch von anderen
Mitarbeitern als ungerecht empfundenen Motiven heraus gegenüber
einem anderen Arbeitnehmer besser oder schlechter gestellt werde.
Auch die von der Klägerin behauptete Mitteilung ihres Vorgesetzten
am 11.09.2009, sie könne sich auf die ausgeschriebene
Fortbildungsstelle nicht bewerben, weil diese nur für fest
angestellte Beschäftigte ausgeschrieben sei, stelle kein derartiges
Indiz dar. Ausweislich der Ausschreibung wäre diese Behauptung
zutreffend. Soweit die Klägerin behaupte, dieses Stelle sei
gleichwohl an eine Mitarbeiterin vergeben worden, deren
Arbeitsverhältnis ebenfalls befristet gewesen sei bzw. deren
Arbeitsvertrag sei kurzerhand entfristet worden, um eine Bewerbung
zu ermöglichen, handele es sich offensichtlich nur um eine
Vermutung der Klägerin. Die Klägerin behaupte auch selbst nicht,
dass sie bei einer Bewerbung auch genommen worden wäre bzw. wegen
ihrer besseren Qualifikation auch hätte genommen werden müssen.
Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der Bezirksverwaltung
A-Stadt keine Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft beschäftigt
würden, lege es nicht nahe, dass bei der Personalentscheidung
bezüglich der Klägerin deren ethnische Herkunft eine Rolle gespielt
habe. Ob statistische Gegebenheiten überhaupt eine Rolle spielen
können, sei umstritten. Jedenfalls kämen hierfür nur belastbare
statistische Zahlen in Betracht. Hierfür reiche die Behauptung der
Klägerin nicht aus. Auch ausreichende Indizien für eine
Benachteilung wegen der Religionszugehörigkeit seien nicht
dargelegt worden. Gegen die von der Klägerin behauptete
Diskriminierung spreche zudem gerade die Beschäftigung der Klägerin
selbst.
19 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 17. November 2010
zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 15.12.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese innerhalb der mit Beschluss vom 13.01.2011 bis zum
17.02.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz
vom 07.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag
eingegangen, begründet.
20 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe
des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom
18.03.2011, auf die jeweils Bezug genommen wird (Bl. 166 ff., 219
ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
21 Das Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass Indizien
dargelegt werden müssen, die eine Benachteiligung belegen.
Ausreichend sei jedoch die Darlegung von Indizien, die eine
Benachteiligung vermuten lassen. Dieser Darlegungslast sei die
Klägerin gerecht geworden. Indizien für eine Benachteiligung wegen
der ethnischen Herkunft seien zunächst die Nichtbeschäftigung
weiterer Arbeitnehmer nicht deutscher Herkunft in der
Bezirksverwaltung A-Stadt. Gerade dann, wenn in anderen
Bezirksverwaltungen ausländische Mitarbeiter beschäftigt werden,
spreche dies dafür, dass in der Bezirksverwaltung A-Stadt
Strukturen vorherrschten, die ausländischen Mitarbeitern einen
verfestigten Beschäftigungsstatus verwehren. Es sei wenig
wahrscheinlich, dass in allen Bezirken zahlreiche ausländische
Bewerber zur Verfügung stünden, nur nicht in A-Stadt. Ein solches
Ungleichgewicht der Bewerberzahlen werde auch von der Beklagten
nicht behauptet.
22 Ferner sei Indiz Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und dem
Leiter der Bezirksverwaltung am 11.09.2009, in welchem der Leiter
der Bezirksverwaltung erklärt habe, die Klägerin könne sich auf die
am 11.09.2009 ausgeschriebene Fortbildungsstelle nicht bewerben,
obwohl tatsächlich diese Stelle an eine Mitarbeiterin vergeben
worden sei, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls befristet gewesen
sei. Das Arbeitsverhältnis der Frau Y. sei entfristet worden, um
dieser die Bewerbung auf die genannte Fortbildungsstelle zu
ermöglichen. Es sei verschwiegen worden, dass entgegen der
Ausschreibung auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine Chance
gehabt hätten, diese Stelle zu bekommen. Weiteres Indiz sei die
Entfristung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin Z.. Dies
indiziere, dass es deutsche Beschäftigte sehr viel einfacher
hätten, als Mitarbeiter ausländischer Herkunft, ihren
Beschäftigungsstatus in der Bezirksverwaltung A-Stadt zu
verfestigen. Ferner sei Indiz für eine Benachteilung wegen der
ethnischen Herkunft die widersprüchlichen Angaben der Beklagten zur
Begründung für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Während der Leiter der Bezirksverwaltung am 11.09.2009 mitgeteilt
habe, das Arbeitsverhältnis würde wegen Wegfalls der von der
Klägerin innegehabten Stelle aufgrund einer Fusion mit einer
anderen Berufsgenossenschaft nicht verlängert, werde nunmehr die
angebliche Fehlerhäufigkeit in der Sachbearbeitung der Klägerin als
Grund für die Nichtverlängerung angegeben. Schließlich spreche
indiziell für eine Benachteiligung die Tatsache, dass die Beklagte
der Aufforderung der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, warum
das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, nicht nachgekommen
sei. Jedenfalls bei Gesamtbetrachtung dieser Indizien ergebe sich
die Vermutung, dass bei der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis
nicht zu verlängern, auch die ethnische Herkunft der Klägerin eine
Rolle gespielt habe. Diese Vermutung habe die hierfür darlegungs-
und beweisbelastete Beklagte nicht widerlegen können.
23 Die Klägerin beantragt,
24 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.07.2010, AZ:
1 Ca 218/10, abzuändern, und
25 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine
angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ab
Klageerhebung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts
gestellt, sollte aber mindestens 5.000,00 €
betragen;
26 die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin als
Schadensersatz zu bezahlen: 5.941,50 € brutto abzüglich des
von der Klägerin der in dem Zeitraum 01.02.2010 bis 16.05.2010
bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.213,92 €
netto.
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Die Beklagte tritt der Berufung mit ihrem
Berufungserwiderungsschriftsatz vom 9. März 2011, auf den ergänzend
Bezug genommen wird (Bl. 210 ff. d. A.), entgegen. Bei ihrer
Entscheidung, das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin
auslaufen zu lassen, sei es nicht darauf angekommen, ihren
Beschäftigungsstatus nicht verfestigen zu lassen. Ebenso wenig
herrschten in der Bezirksverwaltung Strukturen vor, Mitarbeiter
ausländischer Herkunft nur zeitweise zu beschäftigen, um eine
Verfestigung des Beschäftigungsstatus zu vermeiden. Die nur
befristete Beschäftigung einer türkischen Praktikantin sei auf
deren Wunsch im Rahmen einer einjährigen Umschulung zur
Bürokauffrau erfolgt. Es gehöre zu den Grundsätzen der Beklagten,
Personalentscheidungen nicht von der ethnischen bzw. ausländischen
Herkunft ihrer Arbeitnehmer abhängig zu machen. Dies zeige sich
auch daran, dass in den übrigen Bezirksverwaltungen zahlreiche
Mitarbeiter aus 13 verschiedenen Nationen sowohl in befristeten als
auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. So
würden gegenwärtig auch in der Bezirksverwaltung A-Stadt zumindest
eine Mitarbeiterin polnischer und Mitarbeiter amerikanischer
Staatsbürgerschaft beschäftigt. Inwieweit weitere Personen mit
einem anderen ethnischen Hintergrund bzw. einer ausländischen
Staatsbürgerschaft beschäftigt würden, sei ihr nicht bekannt.
Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, das
Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin Y. sei entfristet worden, damit
sie sich auf die ausgeschriebene Fortbildungsstelle bewerben könne.
Die Entfristung sei vielmehr deshalb erfolgt, weil die Beklagte mit
den Leistungen der genannten Mitarbeiterin zufrieden gewesen sei
und diese als Arbeitnehmerin nicht habe verlieren wollen, womit
aber, aufgrund des Verlangens der Mitarbeiterin nach einem
Zwischenzeugnis, zu rechnen gewesen sei. Unzutreffend sei auch die
Behauptung, der Leiter der Bezirksverwaltung A-Stadt habe der
Klägerin erklärt, sie könne sich auf die Fortbildungsstelle
aufgrund ihrer nur befristeten Beschäftigung nicht bewerben.
Vielmehr sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass deren fachliche
Qualifikation aus Sicht ihrer Vorgesetzten nicht ausreichend sei,
um sich aussichtsreich auf die ausgeschriebene Position zu
bewerben. Der Klägerin sei auch nicht mitgeteilt worden, ihr
Arbeitsverhältnis falle aufgrund einer Fusion mit einer anderen
Berufsgenossenschaft weg. Auch die Entfristung des
Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin Z. habe nichts mit
ethnischen Gesichtspunkten zu tun, sondern sei erfolgt, weil man
mit deren Leistungen zufrieden gewesen sei. Man habe diese
Arbeitnehmerin, die sich bereits bei einem anderen Arbeitgeber
beworben habe, nicht verlieren wollen. Die die Klägerin betreffende
Personalentscheidung habe nichts mit der ethnischen bzw.
ausländischen Herkunft zu tun. Der Klägerin sei wiederholt
mitgeteilt worden, dass man mit ihrer Arbeitsleistung nicht
ausreichend zufrieden gewesen sei. Die Beklagte sei daher nicht
verpflichtet gewesen, der Klägerin die Gründe für den Verzicht auf
eine Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses im Einzelnen noch
einmal mitzuteilen.
30 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
31 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das
Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form-
und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Die Berufungsbegründung
entspricht inhaltlich den Anforderungen nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
520 Abs. 3 ZPO.
32 II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache
teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf
Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe nach § 15 Abs. 1 AGG
zu. Ferner besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2
AGG, allerdings nur in Höhe von 2.500,00 €.
33 1. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG)
sowie den Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG) frist- und
formgerecht geltend gemacht. Ihre Klage auf Entschädigung hat sie
innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG erhoben.
34 Die schriftliche, fristgerechte Geltendmachung liegt in Form des
Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.2009
vor. Da der Klägerin am 11.09.2009 mitgeteilt wurde, dass ihr
Arbeitsverhältnis nicht verlängert bzw. entfristet würde, wahrte
dieses Schreiben die Frist des § 15 Abs. 4 AGG. Ausgehend hiervon
wurde durch die am 2. Februar 2010 am Arbeitsgericht eingegangene
und der Beklagten am 8. Februar 2010 zugestellten Klage auch die
Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
35 2. Der für einen Schadensersatz - und Entschädigungsanspruch
nach § 15 Abs. 1, 2 AGG erforderliche Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot liegt vor.
36 a) Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung
vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes, zu denen auch die ethnische Herkunft zählt, eine weniger
günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer
vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren
würde.
37 Die Klägerin hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als
die ebenfalls bei der Beklagten in deren Bezirksverwaltung A-Stadt
zunächst befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen Z. und Y.. Deren
Arbeitsverhältnisse wurden als unbefristete Arbeitsverhältnisse
fortgeführt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hingegen endete mit
Ablauf der vereinbarten Befristung. Die Beklagte hat auch nicht
geltend gemacht, dass in Bezug auf die von der Klägerin ausgeübte
Funktion nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bestanden
habe und deshalb von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, das
Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Ablauf der vereinbarten Zeit
auslaufen zu lassen. Vielmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass
sie mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei,
was darauf schließen lässt, dass bei aus Sicht der Beklagten
gegebener Bewährung die Übernahme in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis erfolgt wäre.
38 Eine weniger günstige Behandlung wegen eines nach § 1 AGG
verpönten Merkmals ist bereits dann gegeben, wenn die
Benachteiligung an das Merkmal anknüpft oder durch sie motiviert
ist. Ausreichend ist dabei, dass das Merkmal Bestandteil eines
Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein
schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es
nicht an.
39 Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten
Merkmal folgt aus § 22 AGG, dass der Beschäftigte seiner
Darlegungslast im Prozess dann genügt, wenn er Indizien vorträgt,
die eine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten
lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus
objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf
schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals
erfolgt ist. Es genügt hierbei, dass Hilfstatsachen vorgetragen
werden, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität
zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllung
des verpönten Merkmals im Sinne eines Bestandteils eines
Motivbündels die Entscheidung beeinflusst hat. Es ist dann Sache
des Arbeitgebers, das Gericht davon zu überzeugen, dass die
Benachteiligung gerade nicht auf einem verpönten Merkmal beruht. Er
muss also Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich
ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das verpönte
Merkmal, die zu der weniger günstigeren Behandlung geführt haben
(BAG 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 - NZA 2010, 1412; BAG 21.07.2009 - 9
AZR 431/08 - EzA SGB IX, § 82 Nr. 1).
40 aa) Die Klägerin hat vorliegend eine Reihe von Indiztatsachen
vorgetragen. Ausgehend nur von den zwischen den Parteien
unstreitigen Tatsachen liegen Indizien vor, die im dargelegten Sinn
eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft
vermuten lassen.
41 Zunächst stellt die Tatsache, dass die Beklagte in ihrer
Bezirksverwaltung A-Stadt keine Arbeitnehmer nicht deutscher
Herkunft beschäftigt hat, eine Indiztatsache dar. Die Beklagte hat
selbst darauf hingewiesen, dass in ihren anderen
Bezirksverwaltungen Arbeitnehmer unterschiedlicher Herkunft aus
insgesamt 13 Nationen beschäftigt werden, sodass die
Beschäftigtenstruktur der Bezirksverwaltung A-Stadt im Vergleich zu
den Beschäftigungsstrukturen in den anderen Bezirksverwaltungen
darauf hinweist, dass Arbeitnehmer deutscher Herkunft in der
Bezirksverwaltung A-Stadt bevorzugt werden. Die Beklagte ihrerseits
hat nicht geltend gemacht, dass sich diese Beschäftigtenstruktur
aus anderen Gründen, etwa daraus ergibt, dass bei ausgeschriebenen
Stellen keine oder keine geeigneten Bewerber nicht deutscher
Herkunft vorhanden waren. Auch ein anderer nachvollziehbarer nicht
mit der ethnischen Herkunft zusammenhängender Grund für diese von
den anderen Bezirksverwaltungen abweichende Personalstruktur sind
nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Berufungskammer kann unter
dieser Voraussetzung auch auf einen solchen Vergleich zwischen
verschiedenen Betrieben eines Unternehmens bzw.
Verwaltungsuntergliederungen einer Verwaltung dann als
Indiztatsache abgestellt werden, wenn in der örtlichen
Untergliederung jedenfalls die wesentlichen Entscheidungen
getroffen werden, die zu einer ungünstigeren Behandlung des
anspruchstellenden Arbeitnehmers i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG führt.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Bezirksverwaltung A-Stadt verfügt
über einen eigenen Leiter der Bezirksverwaltung, der nach eigener
Darstellung der Beklagten der Klägerin auch die Tatsache der
Nichtübernahme in ein Arbeitsverhältnis mitgeteilt hat.
42 Weiteres Indizien ist nach Auffassung der Berufungskammer die
Nichterfüllung des der Klägerin zustehenden Auskunftsanspruchs
hinsichtlich der Gründe, die zur Entscheidung ihrer Nichtübernahme
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geführt haben. Die Klägerin
hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2009,
also noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein
entsprechendes Auskunftsverlangen gestellt, welches durch das
Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.01.2010
nicht erfüllt wurde. Dieses Schreiben enthält keine Auskunft
darüber, welche Gründe für die Entscheidung der Nichtübernahme in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis maßgeblich waren, sondern
verweist lediglich darauf, dass die ethnische oder religiöse
Herkunft der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt
habe. Insbesondere findet sich kein Verweis auf die nunmehr im
Prozess als Grund behaupteten Leistungsmängel. Wie das
Bundesarbeitsgericht im Vorlagebeschluss vom 20.05.2010 (8 AZR
287/08 (A) - EzA § 22 AGG Nr. 1) ausgeführt hat, besteht ein
Auskunftsanspruch nach § 242 BGB jedenfalls dann, wenn die zwischen
den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen,
dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und
Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die
zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer
geben kann. Zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bestand das
Arbeitsverhältnis noch, sodass die Parteien durch eine
Rechtsbeziehung miteinander verbunden waren. Die Beklagte hat zwar
behauptet, dass der Leiter der Bezirksverwaltung A-Stadt der
Klägerin am 11.09.2009 mitgeteilt habe, ihr Arbeitsverhältnis werde
nicht verlängert. Die Beklagte hat aber nicht geltend gemacht, dass
der Leiter der Bezirksverwaltung A-Stadt der Klägerin die Gründe
für diese Entscheidung näher erläutert habe. Nach eigenem
Sachvortrag der Beklagten hat der Leiter der Bezirksverwaltung
A-Stadt der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass ihre Qualifikation
nicht ausreichend sei, um sich auf die ausgeschriebene
Fortbildungsstelle zu bewerben, nicht aber die Gründe erläutert,
die für die Entscheidung zur Nichtübernahme der Klägerin ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis maßgeblich gewesen sein sollen. Die
Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs stellt auch ein Indiz dafür
dar, dass die Klägerin wegen eines verpönten Merkmals benachteiligt
worden ist. Wenn ausschließlich andere Gründe als die ethnische
Herkunft der Klägerin für die ungünstigere Behandlung maßgeblich
gewesen wären, wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, im Rahmen des vorgerichtlichen
Auskunftsverlangens der Klägerin diese Gründe darzulegen.
43 Ein weiteres Indiz folgt daraus, dass nach dem Sachvortrag der
Beklagten im Prozess Grund für die Nichtübernahme der Klägerin
Leistungsmängel gewesen sein sollen, die zu einer Unzufriedenheit
mit der Arbeitsleistung der Klägerin geführt hätten. Diese
behaupteten Leistungsmängel hat die Beklagte im vorliegenden
Rechtstreit nicht substantiiert darlegen können (dazu sogleich).
Diese behauptete Einschätzung der Arbeitsleistungen der Klägerin
steht zudem auch in Widerspruch zu der Bewertung der
Arbeitsleistungen im Arbeitszeugnis vom 31.01.2010. Wenn dort der
Klägerin eine Erledigung der übertragenen Aufgaben unter anderem
zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten bescheinigt wurde, handelt
es sich nach der üblichen Zeugnissprache um eine gute,
überdurchschnittliche Leistungsbewertung (vgl. etwa DLW/Hoß, 8.
Auflage, Kap. 6, Rz 203).
44 Jedenfalls in ihrer Zusammenschau lassen diese Tatsachen aus
objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf
schließen, dass die ethnische Herkunft der Klägerin zumindest auch
als Teil eines Motivbündels mitursächlich für deren ungünstigere
Behandlung war.
45 bb) Es wäre daher nunmehr Sache der Beklagten gewesen, diese
Vermutung zu widerlegen. Hierzu muss der Arbeitgeber das Gericht
davon überzeugen, dass die Benachteiligung gerade nicht auf einem
verpönten Merkmal beruht. Er muss hierzu Tatsachen vortragen und
ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere
Gründe als die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal waren, die zu
der weniger günstigen Behandlung geführt haben (BAG 19.08.2010, a.
a. O.). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht gerecht
geworden.
46 Die Beklagte hat erstinstanzlich in ihren Schriftsätzen vom 15.
April und 28.06.2010 die angeblichen Leistungsmängel der Klägerin
und die deswegen behaupteten mehrmaligen Personalgespräche nur
unsubstantiiert dargelegt. Die Beklagte hat insoweit auf eine zu
große Fehlerhaftigkeit in der Sachbearbeitung, auf regelmäßige
Flüchtigkeitsfehler sowie darauf verwiesen, dass Schreiben an die
Rechnungsstelle inhaltlich oftmals falsch gewesen seien und die
Klägerin die wiederholt geäußerten Anweisungen ihrer Vorgesetzten
regelmäßig nicht nachgekommen sei. Konkrete inhaltliche Mängel in
der Arbeitsleistung der Klägerin und auch eine nähere zeitliche
Präzisierung der behaupteten Gespräche lässt sich dem Sachvortrag
nicht entnehmen. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich eines
Personalgesprächs am 23. Oktober 2008. Auch hier wird allerdings
nicht näher mitgeteilt, welche Leistungsmängel bis dahin
aufgetreten sein sollen. Die Klägerin weist zudem zu Recht
daraufhin, dass ungeachtet dieser - nur pauschal behaupteten -
Leistungsmängel der zunächst nur auf ein Jahr befristete
Arbeitsvertrag um ein weiteres Jahr verlängert worden ist.
47 Die Beklagte hat ihren Sachvortrag auch im Berufungsverfahren
nicht weiter substantiiert.
48 3. Der Klägerin steht damit zunächst ein Anspruch auf
Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG zu. Der Klägerin ist durch die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnausfallschaden in
geltend gemachter Höhe entstanden. Sie hat erst zum 17.05.2010 eine
Anschlussbeschäftigung gefunden. Sie hat daher einen Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe der Vergütung für dreieinhalb Monate, mithin
in Höhe von 5.491,50 € brutto, wovon das während dieses
Zeitraums bezogene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen ist.
49 4. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Entschädigung i. S.
- § 15 Abs. 2 AGG zu. Dieser Anspruch besteht allerdings nur i. H.
- 2.500,00 EUR. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG muss die Entschädigung
angemessen sein. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, d. h.
die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der
Anlass und der Beweggrund des Handelns sowie der Sanktionszweck der
Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (BAG 22.01.2009 - 8 AZR
906/07 - EzA Nr. 1 zu § 15 AGG).
50 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erschien der
Berufungskammer eine Entschädigung in der ausgeurteilten Höhe als
erforderlich, aber auch ausreichend. Die Klägerin hat relativ
schnell eine anderweitige Beschäftigung aufnehmen können. Sie hat
auch nicht geltend gemacht, während der Dauer ihrer Beschäftigung
bei der Beklagten in sonstiger Weise herabsetzend behandelt worden
zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zielgerichtet
diskriminiert worden ist, bestehen nicht.
51 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Nichterfüllung eines
Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Gründe der ungünstigen
Behandlung ein Umstand ist, welcher das Vorliegen der behaupteten
Diskriminierung vermuten lässt.